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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Erbschaftssteuer

Rechtsanwalt Jörg-Achim Schlichtholz
Hauptstraße 19
79798 Jestetten (Zweigniederlassung)
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Björn Elvers
Broistedtstraße 14
21423 Winsen (Luhe)
Rechtsanwalt Klaus-Peter Nath
Herzog-Wilhelm-Straße 9/I
80331 München
Rechtsanwalt Peter Werner
Herderstraße 26
40721 Hilden (Zweigniederlassung)
Rechtsanwalt Otto Weikopf
Thomas-Mann-Straße 13
07743 Jena
Rechtsanwalt Steffen Zimmermann
Vangerowstraße 16/1
69115 Heidelberg

Erbschaftssteuer: was ist das?

Mit Anfall einer Erbschaft - also am Tag, an dem der Erblasser stirbt - entsteht die Steuerschuld der Erbschaftsteuer. Versteuert wird der Wert des Vermögens, das Sie erben. Meist wird die Erbschaftsteuer in einem Atemzug mit der Schenkungssteuer genannt - dies ist im Prinzip die gleiche Steuer, nur dass sie bei Schenkungen unter Lebenden anfällt.

Wieviel muss ich zahlen?

Wieviel sie zahlen müssen, richtet sich nach der Erbschaft-Steuerklasse und dem geerbten Betrag. Steuerklasse I haben Sie als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, als Kind, Kind eines verstorbenen Kindes (Enkel), als Enkel oder Elternteil des Erblassers. In Steuerklasse II sind Geschwister, in Steuerklasse III alle sonstigen Erben zu finden. In der Steuerklasse I müssen Sie bei einem Vermögen bis 75.000 Euro 7 % Steuern bezahlen, bei einem Vermögen bis 300.000 Euro 11 % und bis 600.000 Euro 15 %. Die Steuersätze der Erbschaftsteuer bewegen sich zwischen 7 und 50 %.

Die Freibeträge

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Kinder bereits verstorbener Kinder (Enkel) von 400.000 Euro, Enkel von 200.000 Euro und Eltern von 100.000 Euro. Geschwister und alle übrigen Erben (wie Freunde, die per Testament bedacht werden) profitieren von einem nur geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Immerhin kommen Geschwister in der Steuerklasse II in den Genuss eines zusätzlichen Freibetrags von 12.000 Euro für Hausrat und sonstige Gegenstände. Diese Freibeträge gelten seit 1. Januar 2010.

Sonstige Steuerbefreiungen

Das Steuerrecht kennt jedoch noch weitere Vergünstigungen im Bereich der Erbschaftsteuer: So können Sie als Person der Steuerklasse I zum Beispiel Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke im Wert bis 41.000 Euro steuerfrei erben. Haben Sie einen Stapel Gemälde berühmter Maler geerbt? So etwas soll ja vorkommen. Grundbesitz oder Kunstsammlungen werden nur mit 60 % ihres Wertes versteuert, wenn ihre Erhaltung aus künstlerischen, geschichtlichen oder wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt, die anfallenden Kosten in der Regel die Einnahmen übersteigen und die entsprechenden Dinge der Forschung oder Bildung zur Verfügung stehen. Ein auf das Steuerrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen gute Dienste dabei leisten, derartige Voraussetzungen zu beweisen - denn hier ist viel Spielraum für Argumente pro und contra.

Selbst genutzter Wohnraum

Haben Sie von Ihren Eltern eine Wohnung oder ein Haus geerbt, dass von diesen selbst bewohnt wurde, können Sie womöglich in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr.4c Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz kommen. Voraussetzungen: Sie nutzen die Wohnung ebenfalls sofort selbst und die Räume haben nicht mehr als 200 Quadratmeter. Wenn Immobilien oder Betriebe vererbt werden sollen, empfiehlt sich eine rechtzeitige Beratung bei einem auf das Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Er kann Ihnen helfen, eine rechtssichere und für Ihre Erben steuergünstige Konstruktion zu finden und die entsprechenden Unterlagen wie Erbverträge und Testamente aufzusetzen - damit nicht einträgliche Immobilien im Schnellverfahren verkauft werden müssen oder ein Betrieb zerschlagen werden muss, um Steuerschulden zu zahlen.

Rechtsuchende, die nach einem Anwalt für Erbschaftssteuer in gesucht haben, interessierten sich insbesondere für die nachfolgend aufgeführten Themen: Einheitswert, Erbschaftssteuererklärung.

FAQ zur Anwalt-Suche

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