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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Erbvertrag

Rechtsanwältin Andrea Khamseh
Kulmbacher Straße 3
10777 Berlin
Rechtsanwalt Dr. iur. Marcus Huhmann
Löricker Straße 61
40547 Düsseldorf
Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Riebe
Weender Landstaße 6
37073 Göttingen
Rechtsanwalt Peter Werner
Florastraße 8
41539 Dormagen (Zweigniederlassung)
Rechtsanwältin Winnie Behnisch
Dresdner Straße 16
01662 Meißen
Rechtsanwalt Jonas Binder
Theaterwall 36
26122 Oldenburg
Rechtsanwalt Dr. Gregor Völker
Kaiserstraße 55
72764 Reutlingen
Rechtsanwalt Harald Sütterlin
Hockenheimer Straße 19
68809 Neulußheim

Erben per Vertrag - Wie geht das?

In einem Erbvertrag vereinbaren zwei Personen, dass eine das Vermögen der anderen nach deren Tod erben soll. "Vertrag" bedeutet: Dabei bleibt’s. Das ist ein wichtiger Unterschied zum Testament: Änderungen des Vereinbarten sind beim Erbvertrag nur möglich, wenn beide mitspielen. Setzt also ein Ehemann seine Frau per Erbvertrag als Erbin ein, kann er nicht zwei Jahre später einseitig den Vertrag widerrufen und seine junge Freundin zur Erbin machen. Nein, diese Vereinbarung steht fest. Und damit alles wasserdicht ist, muss der Vertrag notariell beurkundet werden.

Wer kann einen Erbvertrag abschließen?

Ein Erbvertrag kann unter Ehepartnern abgeschlossen werden – diese setzen sich oft gegenseitig als Erben ein. Er kann aber auch zwischen x-beliebigen nicht verheirateten Personen vereinbart werden. Wichtig ist, dass beide geschäftsfähig sind – also z.B. geistig gesund und munter. Ansonsten kann man nach BGB nämlich nicht wirksam Verträge abschließen.

Anwalt kann beim Erbvertrag entscheidend mithelfen

Beim Erbvertrag haben Sie viele Möglichkeiten, Dinge flexibel zu regeln. Sie können darin sogar bestimmen, dass er unter bestimmten Umständen später doch noch einseitig geändert werden darf. Aber: Der Teufel steckt hier im Detail: Auch die Verfügungen eines Erbvertrages können gerichtlich angefochten werden – zum Beispiel von jemandem, der nach dem Vertragserben als nächster in der Erbfolge an der Reihe wäre. Daher unser Tipp: Lassen Sie sich bei der Vertragserstellung von einem Anwalt beraten! Haben Sie z.B. Rechtsbegriffe falsch verwendet, kann später jemand behaupten, Sie wären über den Inhalt des Vertrages im Irrtum gewesen. Haben Sie sich verschrieben, heißt es womöglich, Sie hätten etwas ganz anderes gemeint. Mit fachlicher Unterstützung vermeiden Sie, dass Ihr letzter Wille in der lieben Verwandtschaft umgedeutet wird.

Neue Verwandtschaft mit offenen Händen

Ein Problem beim Erbvertrag können "neue" Verwandte sein, die als nahe Angehörige pflichtteilsberechtigt sind, also in jedem Fall ein Recht auf einen Mindestanteil am Erbe haben. Ein nach Vertragsabschluss geborenes Kind oder ein neuer Ehepartner verändern die erbrechtlichen Verhältnisse. Wurde ein "neuer" Pflichtteilsberechtigter beim Erbvertrag übergangen, ist dies ein Anfechtungsgrund. Außer natürlich, wenn man davon ausgehen muss, dass Sie den Vertrag trotz Wissen über den Familienzuwachs so und nicht anders vereinbart hätten. Und hier ist wieder Ihr Anwalt gefragt – denn er weiß, wie sich solche Klippen umschiffen lassen.

Schenken mit böser Absicht

Aber nicht nur für den Erblasser empfiehlt sich anwaltliche Beratung. Denn mancher ändert nach dem Unterschreiben seine Meinung. Viele Begünstigte von Erbverträgen mussten bereits feststellen, dass es bei Eintritt des Erbfalls leider nichts mehr zu erben gab – der Erblasser hatte alles vorher mit Absicht verschenkt. Der Jurist spricht in solchen Fällen von einer "böswilligen Schenkung". Zwar kann der Begünstigte die Schenkung vom Beschenkten zurückverlangen – er hat darauf einen gesetzlichen Anspruch. Problematisch ist jedoch wie so oft die Frage, wer denn beweisen muss, dass es sich um eine böswillige Schenkung gehandelt hat. Zu dieser Frage gibt es eine Flut von Urteilen und gerichtlich festgelegten Kriterien. Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, hier die richtigen Argumente zu finden.

Erbvertrag oder Testament - was ist besser?

Tipp: Wenn sich in Ihrem Leben noch einiges ändern kann, fahren Sie mit einem Testament besser als mit einem Erbvertrag – denn dieses können Sie einseitig widerrufen.

FAQ zur Anwalt-Suche

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