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Internationales Familienrecht - welches Recht kommt wann zur Anwendung?

Internationales Familienrecht ist nationales Recht

Auch das internationale Familienrecht hat keine eigenen materiellrechtlichen Regelungsinhalte. Auch in diesem Bereich des IPR klären die Vorschriften des nationalen Rechts (EGBGB) nur, in welchem Fall mit Auslandsbezug welches nationale Recht gilt. Damit legt das internationale Familienrecht auch fest, welches Gericht in einem Fall mit Auslandsbezug für eine Entscheidung zuständig ist, welches Gericht also angerufen werden muss. Somit ist auch das internationale Familienrecht wie das gesamte internationale Privatrecht Kollisionsrecht.

Unterschiedliches internationales Recht

Wichtig ist zu bedenken, dass bei internationalem Bezug für unterschiedliche Bereiche innerhalb eines Lebenssachverhaltes (z. B. Scheidung) unterschiedliche Rechtsordnungen gelten können. Für eine Scheidung eines Paares, kann es dazu kommen, dass für die Scheidung selbst deutsches Recht gilt, für die Vermögensauseinandersetzung aber eine andere Rechtsordnung. Zu beachten ist auch, dass für die Scheidung von Ehen mit Auslandsbezug auch die sogenannte ROM III Verordnung der Europäischen Union unmittelbar zur Anwendung kommen kann. Diese europäische Verordnung knüpft nun für die Frage des anwendbaren Rechts nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Nicht von der Verordnung ROM III erfasst werden Fragen zum elterlichen Unterhalt beziehungsweise zur elterlichen Sorge und zur Auseinandersetzung des Vermögens.

Auslandsbezug und Anknüpfungspunkt

Der Auslandsbezug eines Sachverhaltes ist von grundlegender Bedeutung für das internationale Familienrecht. Nur wenn ein Sachverhalt aus dem Familienrecht eine ausreichend starke Beziehung zu einem anderen Land als Deutschland aufweist, ist internationales Familienrecht überhaupt einschlägig. Kommt man bei der Ermittlung zu dem Ergebnis, dass für einen bestimmten Lebenssachverhalt der relevante Anknüpfungspunkt der einschlägigen Kollisionsnorm auf das Rechtssystem eines anderen Landes verweist, ist dieses Recht anwendbar. Voraussetzung ist aber, dass auch das nationale Recht dieses Landes davon ausgeht, dass sein Recht anwendbar ist. Wird im Ausland auf das deutsche Recht zurückverwiesen, findet das deutsche Recht Anwendung.

Achtung: Die internationale Zuständigkeit eines Gerichts hängt nicht immer von der Anwendbarkeit des Rechts dieses Staates ab! Das Recht, das auf einen Sachverhalt angewendet wird führt nicht automatisch dazu, dass die Gerichte dieses Landes für Streitigkeiten zuständig sind. So kann es also passieren, dass deutsche Gerichte das Recht eines anderen Landes prüfen und beurteilen müssen.

Besonderer Tipp

Allein dieses Beispiel, aber auch das Thema "Rückverweisung", zeigt, dass das internationale Familienrecht sehr komplex sein kann, unterschiedliche Rechtsordnungen für Scheidung, Sorgerecht und Vermögensauseinandersetzung zu Anwendung kommen können. Man selbst verliert in diesen Fällen schnell den Überblick und meist geht es um viel.

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