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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Kindesunterhalt

Rechtsanwältin Kirsten Höner-March
Eichwerder Straße 65
16225 Eberswalde
Rechtsanwalt Thomas Stamm
Johannisstraße 12
07743 Jena
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter
Carlsgarten 10B
10318 Berlin (Zweigniederlassung)
Rechtsanwalt Torsten Friedrich Stumm
Kreuzstraße 31-33
55543 Bad Kreuznach
Rechtsanwältin Sandra Schmidt
Hölscherstraße 4
45894 Gelsenkirchen
Rechtsanwalt Jörg Weiler
Auf den Dreien 34
50354 Hürth
Rechtsanwältin Birgit Schlüter
Frankfurter Straße 284
38122 Braunschweig
Rechtsanwalt Georg Berg
Wedeler Landstraße 48
22559 Hamburg

Informationen zum Kindesunterhalt

Wann wird über Kindesunterhalt gestritten?

Wenn Kinder in einer intakten Familie von beiden Eltern gemeinsam aufgezogen werden, ist Unterhalt kein Thema. Kritisch wird es jedoch bei einer Scheidung. Der Kindesunterhalt richtet sich dann unter anderem nach dem Alter des Kindes, der Anzahl der Kinder und dem Einkommen der Eltern.

Unterhalt für Minderjährige

Die Eltern müssen den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder decken - im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Sind die Kinder noch unter 18, haben die Eltern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Diese kann durchaus durch Pflege und Erziehung des Kindes wahrgenommen werden, wenn das Kind beim Elternteil wohnt. Oft ist dieser Elternteil aber allein. Der andere Elternteil muss seiner Unterhaltspflicht durch Zahlung nachkommen. Den Unterhaltsbedarf ermittelt das Familiengericht unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle. Bei Streitigkeiten über die Höhe des Unterhalts kann ein im Familienrecht qualifizierter Rechtsanwalt helfen.

Unterhaltsbedürftigkeit

Unterhalt bekommt generell nur, wer diesen auch benötigt - wer also unterhaltsbedürftig ist. Bei Minderjährigen gelten andere Regeln als bei Erwachsenen: Sie müssen zum Beispiel nicht ihre Ersparnisse für die Lebenshaltung aufbrauchen, um Unterhalt verlangen zu können. Auch eine eigene Erwerbstätigkeit wird nicht verlangt - hier geht erst einmal die Schule und die Berufsausbildung vor. Eine Ausnahme gibt es: Haben die Kinder Vermögen, das Zinsen abwirft - womöglich gar Aktienpakete mit Dividenden - so sind derartige Einkünfte beim Unterhaltsbedarf anzurechnen. Können die Eltern keinen Unterhalt zahlen, weil sie selbst verarmt sind, muss das Kind auch sein eigenes Vermögen aufbrauchen.

Die Düsseldorfer Tabelle

Für die Unterhaltsberechnung ziehen die Gerichte meist die Düsseldorfer Tabelle heran. Diese wurde von Gerichten entwickelt - sie ist kein Gesetz, sondern nur eine Arrt Berechnungshilfe. Sie macht die Höhe des Unterhaltsbedarfs vom Alter des Kindes abhängig. Zu berücksichtigen sind dabei die Anzahl der Kinder und gewisse Freibeträge der Eltern - schließlich müssen diese auch von etwas leben. Wichtige Regelungen finden sich auch im Bürgerlichen Gesetzbuch: So legt § 1612a BGB einen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder fest. Dieser beträgt das Doppelte des steuerlichen Kinderfreibetrages. Dies sind im Jahr 2014 mönatlich 364 Euro für sieben bis zwölfjährige Kinder.

Unterhalt für Volljährige

Auch volljährige Sprösslinge können Anspruch auf Unterhalt haben. Der Sinn besteht darin, ihnen eine Berufsausbildung zu ermöglichen, mit deren Hilfe sie irgendwann auf eigenen Beinen stehen. Während der sogenannten "Erstausbildung" haben sie gegen ihre Eltern also einen Unterhaltsanspruch. Unter dieser Erstausbildung versteht man die erste Ausbildung, die zu einem Berufsabschluss führt - also nicht die Schule. Allerdings wird dies heute nicht mehr so eng gesehen: Auch ein unmittelbar an die Ausbildung anschließendes Studium fällt meist noch unter die Erstausbildung. Während des Studiums müssen die Eltern auch einen einmaligen Fachwechsel akzeptieren. Nicht bezahlt werden muss für ein "Dauerstudium". Maßstab ist die im jeweiligen Fach übliche durchschnittliche Studienzeit (die länger ist als die sogenannte Regelstudienzeit). Volljährige müssen erst ihre Ersparnisse verbrauchen, bevor sie Zahlungen fordern. Für alleinerziehende Eltern von Kindern bis 12 Jahren ist der Unterhaltsvorschuss ein wichtiges Instrument, um die Versorgung ihres Kindes sicherzustellen. Dieser kann beim Jugendamt beantragt werden, wenn der andere, unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt. Das Jugendamt wird sich dann die Zahlungen vom Unterhaltspflichtigen zurückholen.

FAQ zum Kindesunterhalt

Was ist Kindesunterhalt?
Wer hat Anspruch auf Kindesunterhalt?
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt?
Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?
Gibt es besondere Regelungen für volljährige Kinder?