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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Kreditrecht

Rechtsanwältin Yvonne Pömsl
Monreposstraße 57
71634 Ludwigsburg
Rechtsanwalt Dr. André Rudolf Gerick
Matthiashofstraße 47-49
52064 Aachen
Rechtsanwalt Klaus Seimetz
Im Alten Weiher 5-7
66564 Ottweiler
Rechtsanwalt Karol Karpinski
Niedergirmeser Weg 67
35576 Wetzlar
Rechtsanwältin Gudrun Fuchs
Maximilianstraße 14
93047 Regensburg
Rechtsanwalt Gerald Munz
Schützenbühlstraße 51
70435 Stuttgart
Rechtsanwalt Thomas Hess
Wendtstraße 17
76185 Karlsruhe
Rechtsanwalt Sebastian Birke, LL.M.
Mindener Straße 2
32545 Bad Oeynhausen
Rechtsanwältin Renate Hecker
Schützenstraße 5
50126 Bergheim

Was versteht man unter dem Kreditrecht?

Das Kreditrecht beschäftigt sich mit Kredit- und Darlehensverträgen. Ein verwandter Bereich ist das Bankrecht. Das Rechtsgebiet des Kreditrechts umfasst zum Beispiel die Regelungen über Verbraucherkredite und den Verbraucherschutz bei der Kreditvergabe, über die Kreditsicherung und die Kündigung von Kreditverträgen.

Gesetzliche Vorschriften

Wichtige Gesetze im Bereich des Kreditrechts sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Kreditwesengesetz. Die §§ 488 – 512 BGB regeln den Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Mit dem Bereich der Kreditsicherung durch Grundpfandrechte wie Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld beschäftigen sich die Vorschriften der §§ 1113, 1191 und 1199 BGB. Das Kreditwesengesetz (KWG) reglementiert die Tätigkeit der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Seine Regelungen sollen nicht nur den Verbraucher vor unlauteren Praktiken und finanziellen Verlusten schützen, sondern auch sicherstelllen, dass das Kreditsystem zuverlässig funktioniert.

Womit befasst sich das Kreditrecht?

Wichtige Themen des Kreditrechts sind etwa Abschluss, Widerruf und Kündigung von Darlehens- und Kreditsicherungsverträgen, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Berater vor Vertragsabschluss, die Einzelheiten des Verbraucherdarlehensvertrages, Kreditsicherheiten, Bürgschaften und Grundpfandrechte.

Der Darlehensvertrag

§ 488 BGB ist die Grundvorschrift über den Darlehensvertrag. Danach gilt:
  • Der Darlehensgeber ist durch den Vertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen;
  • der Darlehensnehmer muss den geschuldeten Zins zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlen;
  • soweit nicht anders vereinbart, sind die Zinsen nach Ablauf jeweils eines Jahres und, wenn das Darlehen laut Vertrag vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei Rückzahlung zu begleichen.

Verbraucherdarlehen

Für einen Verbraucherdarlehensvertrag gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie für ein herkömmliches Darlehen. Allerdings hat der Gesetzgeber hier Maßnahmen getroffen, um Verbraucher besonders zu schützen. Dazu gehört, dass Verbraucherdarlehensverträge grundsätzlich schriftlich abzuschließen sind. Aber: Erstellt der Darlehensgeber seine Vertragserklärung anders, etwa elektronisch, muss diese nicht mehr zusätzlich schriftlich erstellt werden. Nicht verzichtet werden kann allerdings auf die Unterschrift des Verbrauchers. Zusätzlich ist für Verbraucherdarlehen ein bestimmter Mindestinhalt vorgeschrieben.

Mindestinhalt

Werden Schriftformregeln und Mindestinhalt nicht beachtet, ist ein Verbraucherdarlehensvertrag nichtig. Er wird jedoch trotz allem wirksam, wenn der Verbraucher das Darlehen in Anspruch nimmt. Auch andere vertragliche Mängel haben aber weit reichende Folgen. Zum Beispiel:
  • Fehlen Sollzinssatz, effektiver Jahreszins oder Gesamtbetrag, verringert sich der vereinbarte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz;
  • Fehlen Laufzeit oder Angaben zum Kündigungsrecht, darf der Darlehensnehmer jederzeit den Vertrag kündigen.
  • Nicht im Vertrag angegebene Kosten müssen nicht bezahlt werden.

Immobilien

Verschiedene Sonderregeln gibt es auch für Immobiliendarlehensverträge (§ 503 BGB). Mehrere Regelungen über Verbraucherkreditverträge sind auf diese nicht anwendbar. Z.B.:
  • die Unwirksamkeit des Kündigungsrechts des Darlehensgebers, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet;
  • das fristlose Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, wenn keine Zeit für die Rückzahlung bestimmt ist;
  • die in § 502 BGB genannten Regeln über die Vorfälligkeitsentschädigung.
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    Rechtsuchende, die nach einem Anwalt für Kreditrecht in gesucht haben, interessierten sich insbesondere für die nachfolgend aufgeführten Themen: Darlehensvertrag.

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