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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Leasing

Rechtsanwalt Andre M. Knapp
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Rechtsanwalt Sebastian Braunitzer
Oskar-von-Miller-Straße 4d
82256 Fürstenfeldbruck
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Artosstraße 3
29345 Unterlüß (Zweigniederlassung)
Rechtsanwältin Ute Geenen
Warrington-Platz 28
40721 Hilden
Rechtsanwalt Jürgen Traut
Breidenbachstraße 2
51373 Leverkusen
Rechtsanwältin Anne Bölling
Kölner Straße 58
42651 Solingen
Rechtsanwältin Heike Koblitz
Albrechtstraße 131
12165 Berlin

Rechtsinfos zum Thema Leasing

Leasing ist eine immer beliebter werdende Finanzierungsform. Aber was genau regelt der dahinter stehende Leasingvertrag? Welche Regelungen werden auf den Leasingvertrag angewendet und wofür wird der Leasingvertrag verwendet?

Was ist der zugrundeliegende Leasingvertrag?

Leasingvertrag ist ein Vertrag, den das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als spezielle Vertragsform nicht kennt. Weil im Vertragsrecht aber der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, können Vertragsparteien auch Verträge wie den Leasingvertrag kreieren, selbst wenn das Gesetz sie nicht vorsieht. Der Leasingvertrag wird einerseits von Unternehmern als Finanzierungsform für Maschinen, Anlagen oder Fahrzeuge verwendet. Andererseits nutzen Verbraucher den Leasingvertrag gern zur Finanzierung von Fahrzeugen. Der Leasingvertrag ist auf die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsguts auf Zeit gegen Entgelt gerichtet. Vorteil beim Leasingvertrag ist, dass Investitionskosten z. B. beim Auto-Leasing oder Maschinen-Leasing nicht auf einen Schlag aufgebracht werden müssen, sondern Leasingraten aus Umsatzerlösen der mit dem Leasinggut produzierten Waren finanziert werden können. Der Leasinggeber berechnet beim Leasingvertrag die Höhe der Leasingraten so, dass sich das Leasinggut am Ende seiner Lebenszeit voll amortisiert hat und ihm ein Gewinn verbleibt.

Leasing-Arten

Grundsätzlich unterscheidet man beim Leasingvertrag das Operating Leasing und das Finanzierungsleasing. Beim Operating Leasing wird der Leasingvertrag hauptsächlich zur Überbrückung eines kurzfristigen Engpasses in der Produktion genutzt. Der Leasingvertrag wird dann so gestaltet, dass sich die Gebrauchsüberlassung auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum (in der Regel ein bis zwei Jahre) bezieht und die Leasingsache anschließend zurückgegeben wird. Im Leasingvertrag wird außerdem ein jederzeitiges Kündigungsrecht für Leasinggeber und Leasingnehmer vereinbart. Beim Finanzierungsleasing ist der Leasingvertrag anders gestaltet. Hier gibt es im Leasingvertrag kein Kündigungsrecht. Stattdessen erwirbt der Leasingeber für den Leasingnehmer das Leasinggut. Im Leasingvertrag wird eine längere Zeitspanne vereinbart, in der Leasingraten zu zahlen sind. Außerdem wird die Gewährleistung im Leasingvertrag ausgeschlossen, der Leasinggeber tritt aber im Leasingvertrag seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller an den Leasingnehmer ab.

Keine gesetzliche Rechtsgrundlage für den Leasingvertrag!

Der Leasingvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Entscheidend für alle Ansprüche ist deshalb der Leasingvertrag. Enthält der Leasingvertrag keine Regelung, werden vergleichbare Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) angewendet. Oft wird auf die Regelungen zum Mietvertrag zurückgriffen, bei der Gewährleistung im Finanzierungsleasing aber z. B. auf Regelungen zum Kaufvertrag. Das Leasingrecht ist deswegen nicht ganz unkompliziert. Lassen Sie sich deshalb bei Fragen zum Leasingvertrag von einem Fachmann beraten. Mit dem Anwalt-Suchservice finden Sie immer einen passenden Rechtsanwalt für Vertragsrecht!

Rechtsuchende, die nach einem Anwalt für Leasing in gesucht haben, interessierten sich insbesondere für die nachfolgend aufgeführten Themen: Leasingrecht, Leasingvertrag.

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