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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Reiserecht

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22177 Hamburg

Reiserecht: Wenn der Urlaub baden geht, hilft der Rat von Experten

Reisevertrag und Reiserecht

Die wichtigsten Vorschriften aus dem Reiserecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), damit zählt das Reiserecht zum Zivilrecht. Das "Reiserecht" ist allerdings nicht auf jeden Vertrag oder jede Leistung im Zusammenhang mit einer Reise anzuwenden. Das Reiserecht im engeren Sinne oder auch das Reisevertragsrecht bezieht sich nur auf Reisen, denen ein sogenannter Reisevertrag zugrunde liegt. Ein Reisevertrag ist ein Vertrag mit einem Reiseveranstalter, der ein Gesamtpaket von mindestens zwei Hauptleistungen beinhaltet, also z.B. die Beförderung (Flugzeug, Bus, Bahn) und z.B. die Übernachtung in Hotels und Pensionen ("Pauschalreise"). Bucht man hingegen selbst die einzelnen Bestandteile einer Reise - also einen Flug und eine Unterkunft direkt bei der Fluggesellschaft oder in einem Hotel (Individualreise) - findet das spezielle Reisevertragsrecht keine Anwendung, sondern die allgemeinen Regeln für Dienstleistungen, Beförderungsverträge oder Beherbergungsverträge.

Reisemangel bei der Pauaschalreise

Der häufigste Fall, mit dem man im Reiserecht konfrontiert ist, ist der sogenannte Reisemangel. Reisemängel müssen bei Pauschalreisen (Reisevertrag!) beim jeweiligen Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Im Zusammenhang mit Reisemängeln bei Pauschalreisen ist der Reiseprospekt immer wieder bedeutsam, um festzustellen, ob die vereinbarte Reiseleistung mit der tatsächlich erbrachten Reiseleistung übereinstimmt. Hier gibt es jedoch viel zu beachten und nur ein qualifizierter Rechtsanwalt für Reiserecht ist in der Lage einen Reiseprospekt "richtig" zu lesen. Hat man selbst mehrere Vertragspartner, muss man sich immer an den Vertragspartner wenden, der seine Leistung nicht richtig erbracht hat, also beispielsweise bei Schimmel im Zimmer oder Baulärm an den Betreiber des Hotels. Hier kommen dann Ansprüche auf Schadensersatz oder Minderung nach den allgemeinen Vorschriften des Vertragsrechts in Betracht.

Rechte beim Reisemangel im Reisevertrag

Die Rechte, die man als Reisender bei einer mangelhaften (Pauschal-) Reise nach dem speziellen Reiserecht geltend machen kann sind Folgende:
  • Beseitigung des Mangels, § 651c II BGB.
  • Minderung des Reisepreises, § 651d BGB - wenn man den Mangel zuvor angezeigt wurde
  • Kündigung des Reisevertrags, § 651e BGB, wenn die Reise schwerwiegend durch den Mangel beeinträchtigt wird und keine Abhilfe seitens des Reiseveranstalters erfolgt.
  • Schadensersatz, § 651f BGB Schadensersatz (auch zusätzlich zur Kündigung bzw. der Minderung beispielsweise wegen entgangener Urlaubsfreude)

Besonderer Tipp

Reisemängel bei Pauschalreisen sollten Sie vor Ort geltend machen und Abhilfe verlangen. Dafür benötigen Sie keinen Rechtsanwalt. Sichern Sie aber "Beweise" z.B. mit Foto- oder Videoaufnahmen, die den Mangel belegen. Nach dem Ende der Reise gelten Fristen, innerhalb derer Sie bestimmte Mängel bzw. Ansprüche geltend machen müssen. Weigert sich der Reiseveranstalter auf Ihre Forderungen einzugehen, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt mit guten Kenntnissen im Reiserecht befragen, ob ein (gerichtliches) Vorgehen gegen den Reiseveranstalter Erfolg verspricht. Denn ob ein Reisemangel wirklich vorliegt, ist oft schwer zu erkennen. Einen Rechtsanwalt für Reiserecht finden Sie schnell und zuverlässig mit dem Anwalt-Suchservice.

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