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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Schwerbehindertenrecht

Rechtsanwalt Daniel Harfst
Heringsbrunnengasse 9-11
55116 Mainz
Rechtsanwalt Frank Manneck
Triftstraße 26/27
06114 Halle (Saale)
Rechtsanwältin Claudia Bärtschi
Frankfurter Straße 95
34121 Kassel
Rechtsanwältin Sonja Knarr
Schönhauser Allee 48
10437 Berlin
Rechtsanwalt Hans-Christian Schreiber
Schulstraße 15
02977 Hoyerswerda (Zweigniederlassung)
Rechtsanwältin Claudia Ponto
Clemens-August-Straße 91
46282 Dorsten
Rechtsanwalt Thomas Franz
Baseler Straße 35-37
60329 Frankfurt am Main

Schwerbehindertenrecht: Schwerbehinderung als Status im Recht

Ausgleich von Nachteilen durch Schwerbehindertenrecht

Zweck des Schwerbehindertenrechts, das in erster Linie im Sozialgesetzbuch (SGB) IX niedergelegt ist, ist der Ausgleich von Nachteilen, die eine schwerbehinderte Person gegenüber nicht beeinträchtigten Personen hat. Neben den Vorschriften des SGB IX finden sich teils auch in anderen Gesetzen Regelungen, die zum Schwerbehindertenrecht zählen. Grundlage für die Anwendung des Schwerbehindertenrechts ist der Grad der Behinderung. Als schwerbehindert gelten in Deutschland Personen, bei denen der Grad der körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung einen Grad von 50 oder mehr aufweist. Diese Definition findet sich in § 2 Abs. 2 SGB IX.

Antrag, Bescheid und Schwerbehindertenausweis

Der Status "schwerbehindert" muss behördlich festgestellt werden, damit eine Person sich auf das Schwerbehindertenrecht berufen kann. Dafür muss ein Antrag auf Einstufung als schwerbehindert bei der zuständigen Behörde (idR Versorgungsamt) gestellt werden. Die Einstufung erfolgt per Bescheid, der im Zweifelsfall zunächst im Verwaltungsverfahren, dann vor dem Sozialgericht angefochten werden kann. Wird die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt stellt die Behörde einen Schwerbehindertenausweis aus. Nur dieser Ausweis ist für den Nachweis der Schwerbehinderung geeignet, beispielsweise gegenüber dem Arbeitgeber.

Rechtsfolgen des Schwerbehindertenrechts

Die Folgen der Anerkennung der Schwerbehinderung sind vielfältig - und oft für den Betroffenen und sein Umfeld von großer Bedeutung. Für Arbeitgeber ist bedeutsam zu wissen, dass sie ab einer Betriebsgröße von 20 dauerhaften Arbeitsplätzen gesetzlich verpflichtet sind, wenigstens auf 5% der vorhandenen Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. Kommt ein Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, muss er eine Ausgleichszahlung zu leisten. Im Arbeitsverhältnis steht Schwerbehinderten ein besonderer Kündigungsschutz zu: Ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigung eines Schwerbehinderten nicht möglich - dieser besondere Kündigungsschutz besteht unabhängig von der Größe des Beschäftigungsbetriebes. Zudem hat ein Schwerbehinderter Anspruch auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz und einen zusätzlichen Urlaubsanspruch.

Auch steuerlich gelten für Schwerbehinderte nach dem Schwerbehindertenrecht Ausnahmen wie z.B. die Möglichkeit eine Ermäßigung der Kfz-Steuer oder eine Befreiung von der Kfz-Steuer zu erhalten.

Besonderer Tipp

Vor allem im Arbeitsleben kann der Status als Schwerbehinderter Bedeutung haben, das beginnt bereits mit dem Fragerecht des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch und der Frage, inwieweit eine solche Frage dem Diskriminierungsverbot unterliegt. Die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ist also ein wichtiger Faktor für Betroffene. Aus diesem Grund ist es ratsam vor allem ein Bescheid, der einen Grad der Behinderung von knapp weniger als 50% ausweist, überprüfen zu lassen. Ein Rechtsanwalt für Schwerbehindertenrecht kann erläutern, ob es Sinn macht, gegen den Bescheid vorzugehen oder nicht und die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichtlich einzuklagen.

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