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85375 Neufahrn b. Freising
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Rechtsanwalt Andreas Pappert
Bahnhofstraße 42
65185 Wiesbaden
Rechtsanwältin Claudia Richter
Ländchesweg 15
65719 Hofheim am Taunus
Rechtsanwalt Jürgen Amrehn
Hauffstraße 6
73728 Esslingen am Neckar

Werkvertrag: Kurzinfo

Was versteht man unter einem „Werkvertrag“?

Das Werkvertragsrecht gehört zum deutschen Zivilrecht. Beim Werkvertrag erbringt ein Vertragspartner – der Werkunternehmer – eine bestimmte Leistung. Nur bei Erfolg hat er seine Vertragspflicht erfüllt. Der Besteller des Werkes muss den verabredeten Werklohn zahlen. Bei nicht erbrachter oder mangelhafter Leistung hat der Besteller verschiedene gesetzlich festgelegte Ansprüche.

Vertragliche Leistung

Gegenstand eines Werkvertrags kann sein
  • die Herstellung oder Veränderung einer Sache,
  • jeder andere durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführende Erfolg.

Gesetzliche Vorschriften

Regelungen über den Werkvertrag enthalten die §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Werkvertrag oder Dienstvertrag?

Der Werkvertrag ist vom Dienstvertrag zu unterscheiden. Beim Dienstvertrag ist einer der Vertragspartner zur Leistung eines Dienstes verpflichtet – also einer Tätigkeit, nicht aber eines bestimmten Erfolges. Beim Werkvertrag geht es um einen bestimmten Erfolg bzw. die Fertigstellung des „Werkes.“ Beispiele: Dienstvertrag: Werkvertrag:
  • Beauftragung eines Malers mit Ausmalen des Wohnzimmers,
  • Beauftragung einer Autowerkstatt mit Ausbeulen einer Autotür.

Werklohn

Was für die vereinbarte Werkleistung zu bezahlen ist, sollte vertraglich festgelegt werden. Passiert dies nicht, gilt per Gesetz eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Bezahlung erwartet werden kann. Bei nicht vereinbarter Höhe des Werklohns ist die orts- bzw. branchenübliche Vergütung heranzuziehen.

Abnahme

Die Abnahme ist ein Thema, das besonders im Baurecht große Bedeutung erlangt. Ist das Werk vertragsgemäß erbracht, ist der Besteller verpflichtet, es abzunehmen – also offiziell zu erklären, dass die Arbeit erfolgreich geleistet wurde. Mit der Abnahme entsteht der Vergütungsanspruch. Mängel können nur noch geltend gemacht werden, wenn der Besteller sich dies bei der Abnahme im Hinblick auf einen bestimmten Mangel ausdrücklich vorbehalten hat. Übrigens kann der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist setzen, innerhalb der das Werk als abgenommen gilt, wenn der Besteller die Abnahme trotz ordnungsgemäßer Leistung nicht vornimmt.

Werkmängel

Fehlt dem Werk die vereinbarte Beschaffenheit, ist es mangelhaft. Beispiel: Der Heizungsbauer installiert eine neue Heizanlage, baut aber statt des vereinbarten Brennwert-Heizkessels ein veraltetes Modell ein. Man spricht dann von einem Sachmangel. Ein Werk ist auch mangelhaft, wenn es
  • sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte / gewöhnliche Verwendung eignet und
  • eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Werken dieser Art üblich ist und
  • die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Bei Werkmängeln hat der Besteller Anspruch auf:
  • Nacherfüllung (Herstellung eines mangelfreien Werkes bzw. Nachbesserung),
  • Selbstvornahme (er kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen),
  • Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Werklohns,
  • Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen.
Bei einem Mangel besteht zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Dafür muss der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist setzen. Läuft diese ohne erfolgreiche Nacherfüllung ab, hat der Besteller weitere Ansprüche. Die Fristsetzung ist in einigen Fällen entbehrlich. Sie brauchen einen versierten Rechtsanwalt in Wohnortnähe für Ihr Problem aus dem Zivilrecht oder im Zusammenhang mit einem Werkvertrag? Beim anwalt-suchservice.de finden Sie Rechtsanwälte, die dieses Gebiet zu ihrem Tätigkeitsschwerpunkt gemacht haben. Hier können Sie eine kompetente Rechtsberatung ebenso erhalten wie eine effiziente Vertretung vor Gericht.

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