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Die Mietkaution ist eine Sicherheit, die der Mieter dem Vermieter stellt, falls am Ende des Mietverhältnisses noch Forderungen aus dem Mietvertrag offen sind. Sie wird vom Vermieter in Verwahrung genommen - allerdings zur Absicherung vor dem Insolvenzrisiko getrennt von seinem übrigen Vermögen. Mit der Rückgabe der Kaution mussten sich die Gerichte bereits oft beschäftigen - das deutsche Mietrecht regelt diese nicht eindeutig.

Anwälte für Mietkaution in Berlin

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Xantener Straße 15 A
10707 Berlin
Rechtsanwältin Vera Hacke
Seydelstraße 15
10117 Berlin
Rechtsanwalt Dirk Schröter
Schützenstraße 53
12165 Berlin
Rechtsanwalt Matthias Graebel
Joachimstaler Straße 24
10719 Berlin

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Sind Sie Mieter? Dann haben Sie normalerweise eine Mietkaution bezahlt, als Sie in Ihre Wohnung eingezogen sind. Mit dieser Kaution will sich Ihr Vermieter absichern - falls Sie beim Auszug Mietschulden, Teppichböden mit Brandlöchern oder eine Müllhalde hinterlassen. Die Höhe der Kaution ist gesetzlich begrenzt: Sie darf maximal drei Monatsmieten (ohne Betriebskosten) betragen. Anstelle der Mietkaution darf auch eine Bürgschaft verlangt werden, z.B. von einer Bank oder den Eltern eines jungen Mieters. Beides zusammen geht allerdings nicht - das wäre eine Übersicherung, und bei drei Monatsmieten kalt ist Schluss.

Verwahrung der Mietkaution

Die Mietkaution muss vom Vermieter getrennt von seinem übrigen Geld angelegt werden - zur Absicherung für den Fall seiner Insolvenz. Die Zinsen erhöhen die Mietsicherheit, stehen aber - falls beim Auszug alles glatt läuft - dem Mieter zu. Oft wird die Mietkaution auf einem Sparkonto auf den Namen des Mieters angelegt, das zugunsten des Vermieters verpfändet wird. Aber auch andere Anlageformen sind heute möglich.

Rückgabe Mietkaution - (leider) ohne feste Regeln

Eine eindeutige gesetzliche Vorschrift, wann die Mietkaution vom Vermieter zurückgegeben werden muss, gibt es nicht. Der Vermieter darf sie nach Vertragsende während einer gewissen "Überlegungsfrist" zunächst noch einbehalten - schließlich muss er mögliche Forderungen gegen den Mieter prüfen und die letzte Betriebskostenabrechnung anfertigen. Dazu muss er unter Umständen noch Abrechnungen von Versorgungsunternehmen abwarten. Solche Forderungen können sich ergeben aus:
  • Mietrückständen,
  • offenen Nebenkosten,
  • Schäden an der Wohnung,
  • unterlassenen Schönheitsreparaturen,
  • Unzugsschäden.

Kommt es zum Streit, kann Ihnen ein auf das Mietrecht spezialisierter Rechtsanwalt gute Dienste leisten - denn alle vom Vermieter vorgebrachten Forderungen müssen daraufhin geprüft werden, ob sie rechtmäßig sind.

Rückgabefrist der Kaution

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Dauer dieses Überprüfungszeitraumes vom jeweiligen Fall abhängt. Möglich sind bis zu sechs Monate - bei tatsächlich noch offenen und in der Höhe noch unklaren Forderungen aus dem Mietvertrag aber auch mehr. Andere Gerichte setzen die Überlegungsfrist mit zwei bis drei Monaten an. Gibt es keinen guten Grund für weitere Verzögerungen und weigert sich Ihr Vermieter, die Kaution zurückzuzahlen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Mietrecht - dieser kann brieflich Druck machen und Sie gegebenenfalls vor Gericht vertreten.

Teilrückzahlung der Mietkaution

Kann Ihr Vermieter außer der Nebenkosten-Nachzahlung keine weiteren Ansprüche gegen Sie geltend machen, darf er nur einen Teilbetrag der Kaution einbehalten, der der voraussichtlich noch durchzuführenden Zahlung entspricht. Der Vermieter muss die Mietkaution zurückgeben, wenn
  • er sich mit dem Mieter einig ist, dass die Mietsache ohne Mängel zurückgegeben wurde,
  • keine Forderungen des Vermieters mehr bestehen,
  • die Nebenkosten abschließend abgerechnet worden sind.

Je nach Art der Kaution erfolgt deren Rückgabe durch Rückgabe der Bürgschaftsurkunde oder Zahlung des verabredeten Kautionsbetrages an den Mieter. Der Anspruch auf die Rückzahlung verjährt nach drei Jahren. Haben Sie eine besondere Kaution bezahlt - z.B. für Schäden durch Installation einer Satellitenantenne - so muss diese Kaution beim Auszug zurückgezahlt werden, wenn solche Schäden nicht verursacht wurden. Mit Mietschulden darf dieser Betrag nicht verrechnet werden (AG Köln, Az. 222 C 480/07).

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