Wie viel kostet ein Schreiben vom Anwalt?
Ein Rechtsanwalt berechnet seine Gebühren nicht pro Brief, den er für den Mandanten schreibt. Stattdessen hängen diese zumindest im Zivilrecht vom Gegenstandswert ab. Dies ist der wirtschaftliche Wert, um den es geht. Soll eine Forderung von 5.000 Euro eingetrieben werden, ist dies der Gegenstandswert. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz setzt die für den jeweiligen Teil des Verfahrens fällige Gebühr fest. Dies ist in der Regel ein Mehrfaches der gesetzlichen Einzelgebühr. Für ein außergerichtliches Vorgehen etwa kann der Rechtsanwalt für Beamtenrecht in München Obersendling je nach Schwierigkeitsgrad den 0,5 bis 2,5fachen Gebührensatz geltend machen. Die Regel ist der 1,3fache Satz. Zur Geschäftsgebühr kommen eine Porto- und Telefonpauschale und die Umsatzsteuer hinzu. Die Geschäftsgebühr fällt nur einmal an - egal, ob der Anwalt ein Schreiben verfasst oder fünf.
Was muss ich zur Erstberatung mitbringen?
Zur Erstberatung beim Rechtsanwalt für Beamtenrecht in München Obersendling sollten Sie alle Unterlagen mitbringen, die für Ihren Fall relevant sein könnten. Zum Beispiel Verträge, Schriftverkehr, Mahnungen oder Klageschriften, ggf. ausgedruckte E-Mails. Spielen zeitliche Abläufe eine Rolle, sollten sie vor dem Gespräch nachdenken, was wann passiert ist, und dies aufschreiben. Sind Zeugenaussagen relevant, sollten Sie schon vor dem Termin überlegen, wer als Zeuge in Frage kommt, und dessen Kontaktdaten mitbringen. Auch die Kontaktdaten Ihres Gegners sind natürlich von Nutzen. Überlegen Sie darüber hinaus, welche Fragen Sie an den Anwalt haben. Wichtig ist nicht zuletzt die Versicherungspolice Ihrer Rechtsschutzversicherung - oder zumindest Name der Gesellschaft und Versicherungsnummer.
Muss ich den Anwalt nehmen, den mir meine Rechtsschutzversicherung empfiehlt?
Als Mandant können Sie sich aussuchen, von welchem Anwalt für Beamtenrecht in München Obersendling Sie sich vertreten lassen. Dies muss nicht der von Ihrer Rechtsschutzversicherung empfohlene Jurist sein. Die Versicherungsgesellschaft wird in der Regel Rechtsanwälte empfehlen, mit denen sie eine für sich selbst günstige Honorarvereinbarung hat. Es geht hier also nicht darum, dem Kunden eine qualitativ besonders hochwertige Rechtsberatung zu bieten. Suchen Sie sich daher den Anwalt Ihrer Wahl in Ruhe aus. Für viele Rechtsgebiete - zum Beispiel Strafrecht, Familienrecht oder Arbeitsrecht - gibt es Fachanwälte, die in diesem Bereich besonders geschult und erfahren sind und sich regelmäßig fortbilden müssen. Die Kanzleiprofile der bei uns vorgestellten Anwälte vermitteln Ihnen Informationen über deren Qualifikation und Tätigkeit. Auch mit Hilfe von Bewertungen anderer Mandanten können Sie sich selbst eine Meinung bilden.
Kann mein Anwalt einen Vorschuss verlangen?
Ihr Rechtsanwalt für Beamtenrecht in München Obersendling darf durchaus einen Vorschuss verlangen - für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit. Dies ergibt sich aus § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Vorschüsse sind auch durchaus üblich. Dies hat mehrere Gründe: Mancher Prozess zieht sich lange hin, und auch inzwischen entstehen dem Anwalt ja Kosten. Außerdem gibt es Mandanten, die nach Abschluss des Verfahrens nicht zahlen wollen. Der Vorschuss muss allerdings angemessen sein, sich also an den voraussichtlich anfallenden Gebühren für den Fall nach dem RVG orientieren. Ein Vorschuss ist angemessen, wenn er den in diesem Fall zu erwartenden Gebühren plus Auslagen und Kosten entspricht. Der Rechtsanwalt muss sich also nicht auf eine Teilzahlung beschränken. Ergibt sich am Ende ein höherer Gesamtbetrag, wird der gezahlte Vorschuss damit verrechnet.
Kann ich mich beim Anwalt anonym beraten lassen?
Nein. Eine anonyme Beratung ist nicht möglich. Anwälte müssen eine sogenannte Kollisionsprüfung durchführen. Dabei geht es um die Vermeidung einer Interessenkollision; es wird also geprüft, ob dieser Anwalt nicht womöglich schon für Ihren Klagegegner arbeitet oder dieser früher einmal bei ihm Mandant war. Eine Tätigkeit für beide Seiten ist nach § 43a Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung verboten. Hinzu kommt: Eine seriöse Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit wäre mit einem anonymen Mandanten nicht möglich. Spätestens das Finanzamt wird wissen wollen, woher das Geld kam. Auch Online-Beratungen sind nie ganz anonym und ohne Angabe persönlicher Daten möglich.