300 € oder 6.000 €? Streitwert für ein „geklautes eBay-Foto”

Autor: Rechtsanwalt Moritz Vohwinkel, LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte, Köln, www.llr.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2012
Der Streitwert ist nach dem wirtschaftlichen Wert des Urheberrechts und dem Angriffsfaktor zu bemessen. Der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts kann sich nach dem drohenden Lizenzschaden richten. Der drohende Lizenzschaden ist zu berechnen aus der angemessenen Lizenzgebühr und einem Multiplikationsfaktor, dessen Höhe von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

OLG Braunschweig, Beschl v. 14.10.2011 - 2 W 92/11

Vorinstanz: LG Braunschweig, Beschl. v. 21.6.2011 - 9 O 1026/11

ZPO § 3; UrhG §§ 72, 91 Abs. 1

Das Problem:

Das „geklaute eBay-Foto” ist ein moderner Klassiker des Urheberrechts: Trotz klaren Verbots sparen sich immer noch viele Verkäufer für ihre Online-Anzeige die (geringe) Mühe, selbst ein Foto ihres Artikels zu erstellen. Typischerweise wird nicht mehr nachhaltig um den Unterlassungsanspruch gestritten, dafür umso mehr um die zu erstattenden Gebühren und damit um den Streitwert. Zahlreiche Gerichte setzen für das „geklaute eBay-Bild” einen Standardstreitwert von z.B. 6.000 € für die Unterlassung an. Gegen einen solch hohen Streitwert wendete sich ein privater Verkäufer, der sein Mischpult bei eBay angeboten und dafür ein fremdes Foto verwendet hatte.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Braunschweig hat den Streitwert um 95 % niedriger bemessen und für den Unterlassungsanspruch auf 300 € festgesetzt.

Wirtschaftliches Interesse des Rechtsinhabers bemisst sich an entgangenem Lizenzentgelt: Zunächst sei für den Streitwert von Unterlassungsansprüchen das wirtschaftliche Interesse des Rechtsinhabers sowie der sog. Angriffsfaktor maßgeblich. Davon ausgehend komme es auf den drohenden Schaden an, der dem Fotografen durch die ungenehmigte Verwendung seiner Aufnahme entstehen könne. Dieser bestehe im vorliegenden Fall aus entgangenen Lizenzentgelten. Auf ein – theoretisch ebenfalls heranzuziehendes – Exklusivitätsinteresse oder immaterielles Interesse an der Nichtverbreitung habe der Fotograf sich nicht berufen.

Der drohende Lizenzschaden sei aus einer angemessenen Multiplikation der Lizenzgebühr für eine einmalige Verwendung zu berechnen. Dabei machte sich das Gericht den vom Fotografen selbst angegebenen Lizenzsatz i.H.v. 150 € zueigen. Für den Multiplikationsfaktor müsse auf die Wahrscheinlichkeit abgestellt werden, wie häufig der konkrete Verkäufer das gleiche Bild noch einmal verwenden werde. Dass eine Privatperson den gleichen Typ Mischpult noch mehrmals anbieten werde, hielt das Gericht für wenig wahrscheinlich und kam so lediglich zu einem Schadenspotential von 300 €.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme