Abänderbarkeit einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt bei vertraglichem Ausschluss der Abänderung

Autor: RAin Dr. Uta Roessink, FAinFamR, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2016
Auch wenn die Abänderbarkeit einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt vertraglich ausgeschlossen ist, kann sich der Unterhaltsschuldner zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs auf Treu und Glauben berufen, wenn die Zahlung des vereinbarten Betrags seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Dies ist der Fall, wenn sein notwendiger Selbstbehalt unterschritten wird.

KG, Beschl. v. 22.12.2015 - 13 UF 143/15

Vorinstanz: AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 1.4.2015 - 150 F 18101/14

BGB § 242; FamFG § 238

Das Problem

Die Beteiligten waren von 1980 bis 1993 miteinander verheiratet. Durch notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 1992 hatte sich der Ehemann verpflichtet, einen nachehelichen Unterhalt von 1.000 DM (511,29 €) zu zahlen; eine Wertsicherungsklausel wurde vereinbart. Darüber hinaus hatten die Beteiligten auf eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung gleich aus welchem Rechtsgrund verzichtet. 1994 heiratete der Antragsteller erneut. Auf seinen Antrag hin wurde 1999 vom Senat die Unterhaltspflicht auf 503,70 € herabgesetzt. Inzwischen sind alle Beteiligten Altersrentner geworden, der Antragsteller beantragte deshalb den Wegfall seiner Unterhaltspflicht, da ihm ein Betrag zu belassen sei, mit dem er den seinerzeitigen Lebensstandard in der Ehe aufrechterhalten könne. Das Familiengericht hat unter Bezugnahme auf Treu und Glauben die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers herabgesetzt und entschieden, dass ihm der entsprechende Selbstbehaltssatz nach der Düsseldorfer Tabelle im Verhältnis zwischen Ehegatten (ab 2015 monatlich 1200 €) verbleiben müsse, dieser jedoch um 10 % Haushaltsersparnis aufgrund des Zusammenlebens mit dem neuen Ehegatten zu kürzen sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hebt der Senat die Entscheidung auf und lehnt im Ergebnis eine Abänderung der Unterhaltspflicht ab. Zwar hindere die Klausel der Unabänderbarkeit eine Anpassung nicht, wenn der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden könne, der sich aus Treu und Glauben ergäbe. Allerdings könne sich ein Unterhaltspflichtiger nur dann auf diesen Grundsatz berufen, wenn andernfalls seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. BGH v.11.2.2015 – XII ZB 66/14, FamRZ 2015, 734 = FamRB 2015, 164). An diesen Einwand seien strenge Anforderungen zu stellen. Dem Antragsteller sei das Existenzminimum zu belassen, das sich aus den von der Bundesregierung erstellten Existenzminimumsberichten ergebe. Aus Vereinfachungsgründen könne jedoch auch unmittelbar auf den daraus abgeleiteten notwendigen Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle abgestellt werden (derzeitig 880 €). Eines Erwerbsanreizes bedürfe es nicht, weil der Antragsteller Altersrentner sei. Im konkreten Fall gäbe es keinen Anlass für Ergänzungen oder Veränderungen; konkrete, den Bedarf übersteigende Kosten seien nicht nachgewiesen und müssten im Einzelfall gewürdigt werden. Eine weitere pauschale Reduzierung aufgrund des Zusammenlebens mit der heutigen Ehefrau erscheine nicht angebracht. Aufgrund der konkreten Einkommensverhältnisse des Antragstellers ergäbe sich daher keine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung, wobei grundsätzlich auch ein Anspruch auf Familienunterhalt gegen seine Ehefrau zu berücksichtigen sei.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme