Abänderung einer durch Ehevertrag begründeten lebenslangen Unterhaltsverpflichtung nach altem Recht

Autor: RAin Dr. Uta Roessink, FAinFamR, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2015
Dem Unterhaltspflichtigen bleibt es nach einer Änderung der Rechtslage unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen, wenn er zuvor ehevertraglich eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung eingegangen ist. Dabei ist die vereinbarte Nichtanrechnung von Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten grundsätzlich weiterhin zu berücksichtigen. Enthält der ehevertraglich vereinbarte Bedarf eines Ehegatten keinen besonders ausgewiesenen Vorsorgeunterhalt, sind bei der Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf auch Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen, die gesondert zuzusprechen sind.

BGH, Urt. v. 18.2.2015 - XII ZR 80/13

Vorinstanz: OLG Frankfurt, Entsch. v. 24.4.2013 - 2 UF 208/08

BGB §§ 313, 1578 Abs. 2, Abs. 3, 1578b

Das Problem

Die Ehegatten heirateten 1977. Die Ehefrau war Bankkauffrau und gab ihre Berufstätigkeit auf. Aus der Ehe gingen zwei 1979 und 1981 geborene Kinder hervor. Nach der im Jahr 1991 erfolgten Trennung schlossen die Ehegatten 1996 einen Ehevertrag zur Regelung der Scheidungsfolgen. Als unbefristeten Unterhalt für die Ehefrau vereinbarten sie nach Wegfall des Kindesunterhalts eine Quote von 40 % der bereinigten Einnahmen des Ehemanns aus seiner Zahnarztpraxis. Eigenes Erwerbseinkommen der Ehefrau – anders als Renteneinkommen – sollte nicht auf die Unterhaltsleistung angerechnet werden. Auf den 1998 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe 1999 geschieden. Der Ehemann beantragte 2008 die Abänderung der auf der Basis des Ehevertrags vorgenommenen gerichtlichen Titulierung des Unterhalts im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch die Unterhaltsrechtsreform.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH bestätigt in großen Teilen die Entscheidung des Berufungsgerichts, das den Unterhalt der inzwischen verstorbenen Ehefrau bis zu ihrem Tod lediglich herabgesetzt hatte. In Ansehung der Vorschriften des neuen Rechts – hier: § 1578b BGB – und der Vorschriften über die Störung der Geschäftsgrundlage erfolgte eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf. Eine Befristung der Unterhaltszahlung lehnte das Gericht im Hinblick auf die bei ihr vorliegenden, nicht mehr zu kompensierenden Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen ab. Eine vom Ehemann begehrte Anrechnung eines fiktiven Einkommens unterblieb mit Rücksicht auf die getroffenen Regelungen des Ehevertrags. Die vereinbarte Nichtanrechnung eines eigenen Einkommens sei einer Vertragsanpassung mangels zwischenzeitlicher Änderung der Rechtslage nicht zugänglich. Zusätzlich zu dem eigenen angemessenen Lebensbedarf der Ehefrau von 1.950 €, auf den ein Wohnvorteil von 800 € angerechnet wurde, erhielt sie Vorsorgeunterhalt für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorgeunterhalt, der vom Berufungsgericht jedoch nicht gesondert ausgewiesen wurde. Deshalb führte die Revision insoweit zur Aufhebung der Entscheidung, weil die einzelnen Komponenten des Unterhalts betragsmäßig aufgegliedert zugesprochen werden müssen.


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