Abänderung einer durch Ehevertrag begründeten lebenslangen Unterhaltsverpflichtung nach altem Recht
Autor: RAin Dr. Uta Roessink, FAinFamR, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2015
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2015
Dem Unterhaltspflichtigen bleibt es nach einer Änderung der Rechtslage unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen, wenn er zuvor ehevertraglich eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung eingegangen ist. Dabei ist die vereinbarte Nichtanrechnung von Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten grundsätzlich weiterhin zu berücksichtigen. Enthält der ehevertraglich vereinbarte Bedarf eines Ehegatten keinen besonders ausgewiesenen Vorsorgeunterhalt, sind bei der Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf auch Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen, die gesondert zuzusprechen sind.
BGH, Urt. v. 18.2.2015 - XII ZR 80/13
Vorinstanz: OLG Frankfurt, Entsch. v. 24.4.2013 - 2 UF 208/08
BGB §§ 313, 1578 Abs. 2, Abs. 3, 1578b
BGH, Urt. v. 18.2.2015 - XII ZR 80/13
Vorinstanz: OLG Frankfurt, Entsch. v. 24.4.2013 - 2 UF 208/08
BGB §§ 313, 1578 Abs. 2, Abs. 3, 1578b