Abänderung von Altvergleichen zum Ehegattenunterhalt
Autor: RAin Dr. Uta Roessink, FAFamR, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2012
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2012
Bei der Abänderung einer Vereinbarung zum Ehegattenunterhalt kann der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden. Eine Scheidung in frühem Lebensalter und die deshalb nicht auszuschließende Möglichkeit einer neuen Eheschließung spricht in der Regel gegen einen solchen Willen.
BGH, Urt. v. 21.9.2011 - XII ZR 173/09
Vorinstanz: OLG Nürnberg - 9 UF 534/09
BGB §§ 1573, 1578b; ZPO § 323 a.F.; EGZPO § 36 Nr. 1
Der weiterhin in seinem Unternehmen tätige Kläger, der keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit geltend macht, verfolgt mit der Abänderungsklage den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab September 2008 nach rund 30-jähriger Unterhaltszahlung unter Berufung auf das UÄndG zum 1.1.2008.
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der abgeschlossene Vergleich von der Änderung des Unterhaltsrechts unberührt bleibe, weil er einen eigenen vertraglichen Schuldgrund schaffe, der unabhängig von den gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen bestehe. Im Übrigen berief sie sich auf Erwerbsunfähigkeit und die Tatsache, dass sie altersbedingt und ohne Ausbildung keine Chance habe, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Sie habe auf den Bestand der Unterhaltsregelung vertraut und mit Rücksicht darauf auch keine Berufsausbildung absolviert.
Das AG hat den Unterhalt auf 1.800 € herabgesetzt und bis 31.7.2011 befristet, das OLG senkte im Berufungsverfahren den Unterhalt nur auf 2.500 € ab und lehnte eine Befristung ab.
Die daher notwendige Prüfung der Abänderung des Unterhaltsvergleichs richte sich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Der Senat weist darauf hin, dass beim Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1979 der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinsamen Erwartung vom Fortbestand der damaligen Rechtslage, die eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts nicht vorsah, aufbaute. Diese wurde durch die Reformen zum 1.4.1986 bereits für den hier maßgebenden Unterhalt nach § 1573 BGB a.F. und zum 1.1.2008 für alle Unterhaltstatbestände geändert. Die zulässige Abänderung richte sich daher nach neuem Recht, wobei § 36 Nr. 1 EGZPO hier keine Anwendung finde, weil sich die Grundlagen des Vergleichs nicht (erst) durch das UÄndG vom 21.12.2007 geändert hätten (vgl. BGH v. 26.5.2010 – XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238 = FamRB 2010, 262; v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09, FamRZ 2010, 111 = FamRB 2010, 34). Für das weitere Verfahren seien alle Kriterien des § 1578b BGB abzuwägen, wobei eine Unterhaltsbefristung eher fernliegend sei.
BGH, Urt. v. 21.9.2011 - XII ZR 173/09
Vorinstanz: OLG Nürnberg - 9 UF 534/09
BGB §§ 1573, 1578b; ZPO § 323 a.F.; EGZPO § 36 Nr. 1
Das Problem:
Die Parteien stritten unter altem Verfahrensrecht über die Herabsetzung und Befristung nachehelichen Unterhalts. Der 1935 geborene Kläger mit eigenem Unternehmen und die 1951 geborene Beklagte schlossen anlässlich ihrer Scheidung im Jahr 1979 nach einer Ehedauer von etwa 8 1/2 Jahren eine gerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung, durch die sich der Kläger zu Ehegattenunterhaltszahlungen i.H.v. 5.000 DM monatlich wertgesichert verpflichtete. Die Beklagte erhielt darüber hinaus weitere Kapitalzahlungen. Der 1970 geborene Sohn verblieb beim Vater. Die Beklagte hatte die Hauswirtschaftsschule besucht und verfügte über keine weitere Berufsausbildung. Sie war nach der Scheidung nicht berufstätig. Der Kläger erhöhte den Ehegattenunterhalt 1990 auf 6.000 DM und ab 1997 auf 7.000 DM monatlich. In der Folgezeit erkrankte die Beklagte an einer Alkoholabhängigkeit mit alkoholtoxischer Leberzirrhose und litt unter weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sie bewohnt ein unbelastetes Reihenhaus.Der weiterhin in seinem Unternehmen tätige Kläger, der keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit geltend macht, verfolgt mit der Abänderungsklage den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab September 2008 nach rund 30-jähriger Unterhaltszahlung unter Berufung auf das UÄndG zum 1.1.2008.
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der abgeschlossene Vergleich von der Änderung des Unterhaltsrechts unberührt bleibe, weil er einen eigenen vertraglichen Schuldgrund schaffe, der unabhängig von den gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen bestehe. Im Übrigen berief sie sich auf Erwerbsunfähigkeit und die Tatsache, dass sie altersbedingt und ohne Ausbildung keine Chance habe, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Sie habe auf den Bestand der Unterhaltsregelung vertraut und mit Rücksicht darauf auch keine Berufsausbildung absolviert.
Das AG hat den Unterhalt auf 1.800 € herabgesetzt und bis 31.7.2011 befristet, das OLG senkte im Berufungsverfahren den Unterhalt nur auf 2.500 € ab und lehnte eine Befristung ab.
Die Entscheidung des Gerichts:
Auf die Revision beider Parteien hat der BGH die Sache an das OLG zurückverwiesen. Der Einwand der Beklagten, dass der Vergleich einen vom Gesetz losgelösten Unterhaltsanspruch beinhalte, sei nicht gerechtfertigt. Ein derartiger Wille der Parteien könne nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden. Die Auslegung der Vereinbarung ergebe keine Gesichtspunkte, die für eine rein vertragliche Regelung sprächen. Dies ergebe sich bereits aus dem Alter der Beklagten von 28 Jahren bei der Scheidung und der deshalb nicht auszuschließenden Möglichkeit einer Wiederverheiratung. Auch eine nachträgliche Verwirkung des Ehegattenunterhalts wäre seit 1977 möglich gewesen. Die Verwendung des Begriffs „Unterhaltsrente” fände ihren Ursprung in den gesetzlichen Unterhaltsvorschriften. Darüber hinaus seien die Grundvoraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs ersichtlich gegeben gewesen, nämlich die Bedürftigkeit der Beklagten und die Leistungsfähigkeit des Klägers. Auch ergebe sich nichts anderes aus ihrem Einwand, dass ihr ehelicher Lebensstandard noch höher gewesen sei, weil bei der Unterhaltsbemessung eine Objektivierung erfolgen müsse. Letztlich könne auch nicht auf eine vertragliche Regelung geschlossen werden, weil die Beklagte an Einkommensveränderungen des Klägers nicht partizipierte, denn ihr Anspruch sei wertgesichert gewesen, und der Kläger hätte eine Leistungsunfähigkeit mit einer Abänderungsklage geltend machen können.Die daher notwendige Prüfung der Abänderung des Unterhaltsvergleichs richte sich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Der Senat weist darauf hin, dass beim Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1979 der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinsamen Erwartung vom Fortbestand der damaligen Rechtslage, die eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts nicht vorsah, aufbaute. Diese wurde durch die Reformen zum 1.4.1986 bereits für den hier maßgebenden Unterhalt nach § 1573 BGB a.F. und zum 1.1.2008 für alle Unterhaltstatbestände geändert. Die zulässige Abänderung richte sich daher nach neuem Recht, wobei § 36 Nr. 1 EGZPO hier keine Anwendung finde, weil sich die Grundlagen des Vergleichs nicht (erst) durch das UÄndG vom 21.12.2007 geändert hätten (vgl. BGH v. 26.5.2010 – XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238 = FamRB 2010, 262; v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09, FamRZ 2010, 111 = FamRB 2010, 34). Für das weitere Verfahren seien alle Kriterien des § 1578b BGB abzuwägen, wobei eine Unterhaltsbefristung eher fernliegend sei.