Abbau von negativem Anfangsvermögen durch Privatinsolvenz

Autor: DirAG Hans-Otto Burschel, Bad Salzungen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2015
Schulden sind auch dann als negatives Anfangsvermögen in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen, wenn sie während der Ehezeit durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung abgebaut wurden.

OLG Naumburg, Beschl. v. 17.12.2014 - 4 UF 153/14

Vorinstanz: AG Quedlinburg, Beschl. v. 24.7.2014 - 4 F 744/13

BGB § 1374 Abs. 3

Das Problem

Der Ehemann war im Jahr 2000 mit Schulden von ca. 200.000 € in die Ehe gegangen. Während der Ehezeit absolvierte er ein Verbraucherinsolvenzverfahren und erlangte mit Beschluss vom 8.7.2008 eine Restschuldbefreiung.

In dem nach neuem Recht durchgeführten Zugewinnausgleichsverfahren stellte das Familiengericht die Schulden als negatives Anfangsvermögen in die Zugewinnausgleichsbilanz ein. Dadurch errechnete sich für den Ehemann ein höherer Zugewinn als bei der Ehefrau, so dass sein Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgewiesen wurde.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Beschwerde des Ehemanns bleibt erfolglos. Nach Auffassung des OLG sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1374 Abs. 3 BGB sämtliche Verbindlichkeiten in das Anfangsvermögen einzustellen. Eine Differenzierung danach, ob sich ein anschließender, für das Endvermögen maßgeblicher Vermögenszuwachs auf Grund einer Tilgung der anfänglichen Verbindlichkeiten oder als Konsequenz einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ergeben hat, sehe das Gesetz weder in § 1374 BGB noch an anderer Stelle vor. Bereits in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 635/08, 33) sei ausgeführt, dass es keinen Grund gebe, die Schuldenbefreiung aufgrund einer erfolgreichen Privatinsolvenz anders zu behandeln als die Schuldenbefreiung aufgrund Schuldentilgung. Daher überschreite es die Grenzen einer zulässigen Auslegung, wenn man den klaren Wertungen und Vorgaben des Gesetzgebers in § 1374 Abs. 3 BGB mit einer eigenen bewertenden Betrachtung entgegentreten würde. Aufgrund des Stichtagsprinzips könne es nach der güterrechtlichen Konzeption der Zugewinngemeinschaft nicht auf die Gründe ankommen, warum es zwischen den beiden Stichtagen zu einer Veränderung der Vermögensverhältnisse gekommen ist.

Der mit Schulden in die Ehe gehende Ehegatte sei dadurch nicht vollkommen schutzlos. Seine Ausgleichspflicht beschränke sich gem. § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das bei Beendigung des Güterstands vorhandene aktive Vermögen. Im Übrigen stehe es den Ehegatten frei, ehevertraglich abweichende Vereinbarungen zu treffen.


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