Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen
Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola,Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 02/2016
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 02/2016
Kann die geschuldete Tätigkeit sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragspartner für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der Statusbeurteilung zu berücksichtigen.Räumt der Vertragspartner dem Dienstnehmer das Recht ein, Dritte in die Leistungserbringung einzubinden, ist dies ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.
BAG, Urt. v. 11.8.2015 - 9 AZR 98/14
Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt - 3 Sa 444/12
BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2
Nach einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte streiten die Parteien im Kern um den Status der Artistengruppe.
BAG, Urt. v. 11.8.2015 - 9 AZR 98/14
Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt - 3 Sa 444/12
BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2
Das Problem
Die Beklagte, ein Zirkusunternehmen, beauftragte die Kläger, eine Artistengruppe, mit der Übernahme einer Hochseil- und Todesradnummer mit jeweils vier Personen. Über diese Leistungen wurde ein Dienstleistungsvertrag geschlossen. Danach verpflichteten sich die Kläger u.a. dazu, an maximal zwei Vorstellungen pro Tag mit den kompletten Nummern sowie beim Finale und bei der Parade mitzuwirken. Die für die Leistungserbringung verwendeten Requisiten wie Hochseil und „Todesrad” sowie eine meterhohe „Roll-Over”-Konstruktion stehen im Eigentum eines Klägers. Nach dem Dienstleistungsvertrag sind die Kläger berechtigt, dritte Personen einzusetzen, wovon in der Praxis auch Gebrauch gemacht wurde.Nach einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte streiten die Parteien im Kern um den Status der Artistengruppe.