Abschied vom Markenschutz im Internet?
Autor: RA, FA für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Ulrich Luckhaus, GREYHILLS Rechtsanwälte, Köln – www.greyhills.eu
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2011
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2011
Auch bekannte Marken dürfen von Konkurrenten als Adwords verwendet werden.
EuGH, Urt. v. 22.9.2011 - Rs. C-323/09
Vorinstanz: High Court of Justice (England & Wales), Vorabentscheidungsersuchen
GMV Art. 9 I lit. a, c
Herkunftsfunktion: Die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort für eine AdWord-Werbung ohne die Marke stellt auch bei der bekannten Marke keine markenmäßige Benutzung dar, wenn sich aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergibt, dass mit der Werbung keine Waren angeboten werden, die vom Markeninhaber stammen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen.
Werbefunktion: Eine Beeinträchtigung schließt der EuGH aus.
Investitionsfunktion: Eine Beeinträchtigung könnte in Betracht kommen, wenn es dem Inhaber der bekannten Marke wesentlich erschwert werde, einen Ruf zu erwerben oder zu wahren, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen oder zu binden. Das hängt ab von den örtlichen Marktverhältnissen.
Unterlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke: Solange durch den Werbenden keine bloße Nachahmung angeboten werde und auch keine Verwässerung oder Verunglimpfung der Marke erfolge, sei die bekannte Marke nicht beeinträchtigt.
EuGH, Urt. v. 22.9.2011 - Rs. C-323/09
Vorinstanz: High Court of Justice (England & Wales), Vorabentscheidungsersuchen
GMV Art. 9 I lit. a, c
Das Problem:
Ein Netzwerk aus Blumenlieferanten ist Lizenznehmer der bekannten Marke „Interflora” und bietet in Großbritannien neben der persönlichen Bestellannahme auch eine Ordermöglichkeit im Internet. Das beklagte Einzelhandelsunternehmen „Marks & Spencer” (M&S) verkauft über das Internet ebenfalls Blumen. M&S wählt beim Google AdWord Referenzierungsdienst als Schlüsselwörter die Marke „Interflora” und Varianten davon mit geringen Abweichungen. Dadurch kommt es zu Werbeanzeigen rechts neben den Google-Suchergebnissen. Das Floristennetzwerk sieht dieses als Markenverletzung an und beruft sich auf den Identitäts- und Bekanntheitsschutz der Marke „Interflora”.Die Entscheidung des Gerichts:
Der EuGH hat im Vorabentscheidungsersuchen grundsätzlich auch den Weg frei gemacht für die Verwendung von bekannten Marken bei der AdWord-Werbung.Herkunftsfunktion: Die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort für eine AdWord-Werbung ohne die Marke stellt auch bei der bekannten Marke keine markenmäßige Benutzung dar, wenn sich aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergibt, dass mit der Werbung keine Waren angeboten werden, die vom Markeninhaber stammen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen.
Werbefunktion: Eine Beeinträchtigung schließt der EuGH aus.
Investitionsfunktion: Eine Beeinträchtigung könnte in Betracht kommen, wenn es dem Inhaber der bekannten Marke wesentlich erschwert werde, einen Ruf zu erwerben oder zu wahren, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen oder zu binden. Das hängt ab von den örtlichen Marktverhältnissen.
Unterlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke: Solange durch den Werbenden keine bloße Nachahmung angeboten werde und auch keine Verwässerung oder Verunglimpfung der Marke erfolge, sei die bekannte Marke nicht beeinträchtigt.