Abweisung der Auskunftsstufe zum Zugewinnausgleich wegen Verwirkung gem. § 1381 BGB
Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2012
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2012
Es besteht keine Auskunftspflicht der Ehefrau gem. § 1379 BGB, wenn der Ehemann während der Ehe mehrere Frauen vergewaltigt hat und deswegen inhaftiert ist. Die Anwendung des § 1381 BGB führt in diesem Fall bereits zur Abweisung des Stufenantrags in der Auskunftsstufe.
OLG Hamburg, Urt. v. 29.4.2011 - 12 UF 32/10
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek - 886 F 15/09
BGB §§ 1379, 1381
Da die Frage, ob bereits in der Auskunftsstufe der Antrag wegen eines Verstoßes gegen § 1381 BGB abgewiesen werden könne, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt sei, ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zu, die aber – mangels PKH-Bewilligung durch den BGH (XII ZA 54/11) – nicht eingelegt wurde.
OLG Hamburg, Urt. v. 29.4.2011 - 12 UF 32/10
Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek - 886 F 15/09
BGB §§ 1379, 1381
Das Problem:
Die Parteien waren seit 1996 verheiratet. In den Jahren 2000 bis 2004 vergewaltigte der Ehemann vier fremde Frauen, wobei es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr kam. 2001 wurde die Tochter der Parteien geboren. 2004 wurde der Kläger zu einer langjährigen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Kurze Zeit später reichte die Ehefrau die Scheidung ein. Der Ehemann macht Auskunftsansprüche zum Zugewinnausgleich im Wege des Stufenantrags geltend.Die Entscheidung des Gerichts:
Der Senat bestätigt die amtsgerichtliche Entscheidung, wonach bereits der Auskunftsantrag zurückzuweisen sei. Wegen grober Unbilligkeit (§ 1381 BGB) stehe dem Ehemann nämlich keinesfalls ein Zugewinnausgleichsanspruch zu. Das Verhalten des Ehemanns betreffe den Kernbereich der ehelichen Beziehung und stehe auf „sittlich tiefster Stufe”. Die Ehefrau werde ebenfalls in ihrem Ansehen geschädigt. Vor allem dann, wenn – wie behauptet – die Ehe glücklich war, sei das Verhalten des Ehemanns umso unverständlicher, zumal die Ehefrau angesichts dieser Enttäuschung in Zukunft kaum einem anderen Mann noch Vertrauen schenken könne. Auch seien Gesundheitsgefährdungen der Ehefrau durch den ungeschützten Geschlechtsverkehr zu berücksichtigen. Der Ehemann habe zudem die Ehefrau in eine finanziell schwierige Lage gebracht, das gemeinsame Kleinkind allein großziehen zu müssen. Ein Drittel der Ehezeit sei dadurch gekennzeichnet, dass der Ehemann keine nennenswerten Beiträge zum Familienunterhalt mehr erbracht habe. Es komme deswegen nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Antragsteller zum Erwerb und zum Ausbau der Eigentumswohnung der Ehefrau beigetragen habe. Diese Immobilie war nach den Entscheidungsgründen wohl auch der wesentliche Vermögenswert, der während der Ehe angeschafft wurde. Ursprünglich war der Ehemann selbständig und hatte zum Vermögensaufbau beigetragen.Da die Frage, ob bereits in der Auskunftsstufe der Antrag wegen eines Verstoßes gegen § 1381 BGB abgewiesen werden könne, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt sei, ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zu, die aber – mangels PKH-Bewilligung durch den BGH (XII ZA 54/11) – nicht eingelegt wurde.