Adoption des mittels anonymer Samenspende gezeugten Kindes durch Lebenspartnerin der Mutter

Autor: RiAG Walther Siede, zzt. BMJV, Berlin
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2014
Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung steht der Annahme eines mittels anonymer Samenspende gezeugten Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter nicht entgegen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2014 - 16 UF 274/13

Vorinstanz: AG Heidelberg, Beschl. v. 18.10.2013 - 39 F 6/12

LPartG § 9 Abs. 7; BGB § 1741 Abs. 1

Das Problem:

Die Mutter des Kindes lebt mit einer anderen Frau in eingetragener Lebenspartnerschaft. Das Kind war während des Bestehens der eingetragenen Lebenspartnerschaft mittels einer anonymen Samenspende gezeugt worden. Die Lebenspartnerin der Mutter will das Kind adoptieren. Die Mutter und die Annehmende (ihre Lebenspartnerin) hinterlegen bei einem Notar einen verschlossenen Umschlag, der den Namen der Klinik sowie des behandelnden Arztes enthält. Weiterhin ist der Notar angewiesen, den Umschlag ausschließlich auf Anfordern des anzunehmenden Kindes nach Vollendung von dessen 16. Lebensjahr herauszugeben.

Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob in einem solchen Fall das Recht des anzunehmenden Kindes auf Kenntnis seiner leiblichen Abstammung der Adoption entgegensteht.

Die Entscheidung des Gerichts:

Im Rahmen der gem. § 1741 Abs. 1 BGB durchzuführenden Prüfung, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient, arbeitet das Gericht die für und gegen den Ausspruch der Annahme sprechenden Gesichtspunkte heraus. Es weist darauf hin, dass es grundsätzlich dem Kindeswohl widerspricht, wenn ein Lebenspartner, der die Rolle des anderen Elternteils einnimmt, rechtlich die Elternstellung nicht erlangt (ebenso auch LG Hamburg v. 18.1.2012 – 301 T 493/11, FamRZ 2012, 1655; LG Düsseldorf v. 15.3.2012 – 25 T 758/10, juris). Die – auch von der Vorinstanz vertretene – Auffassung, das Recht des Kindes auf Kenntnis der leiblichen Abstammung könne dem Ausspruch der Annahme entgegenstehen, teilt das Gericht nicht, da sie widersprüchlich sei. Gerade wenn der leibliche Vater unbekannt sei, bedürfe ein Kind des Schutzes durch die Annahme (ebenso auch LG Hamburg v. 18.1.2012 – 301 T 493/11, FamRZ 2012, 1655). Weiterhin weist das Gericht aber auch darauf hin, dass das anzunehmende Kind nach Vollendung des 16. Lebensjahres voraussichtlich klären kann, wer sein leiblicher Vater ist, indem es Einsicht in den beim Notar hinterlegten Umschlag nimmt. Letztlich hat das Gericht daher die Annahme ausgesprochen.


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