Adoption des mittels anonymer Samenspende gezeugten Kindes durch Lebenspartnerin der Mutter
Autor: RiAG Walther Siede, zzt. BMJV, Berlin
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2014
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2014
Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung steht der Annahme eines mittels anonymer Samenspende gezeugten Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter nicht entgegen.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2014 - 16 UF 274/13
Vorinstanz: AG Heidelberg, Beschl. v. 18.10.2013 - 39 F 6/12
LPartG § 9 Abs. 7; BGB § 1741 Abs. 1
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob in einem solchen Fall das Recht des anzunehmenden Kindes auf Kenntnis seiner leiblichen Abstammung der Adoption entgegensteht.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2014 - 16 UF 274/13
Vorinstanz: AG Heidelberg, Beschl. v. 18.10.2013 - 39 F 6/12
LPartG § 9 Abs. 7; BGB § 1741 Abs. 1
Das Problem:
Die Mutter des Kindes lebt mit einer anderen Frau in eingetragener Lebenspartnerschaft. Das Kind war während des Bestehens der eingetragenen Lebenspartnerschaft mittels einer anonymen Samenspende gezeugt worden. Die Lebenspartnerin der Mutter will das Kind adoptieren. Die Mutter und die Annehmende (ihre Lebenspartnerin) hinterlegen bei einem Notar einen verschlossenen Umschlag, der den Namen der Klinik sowie des behandelnden Arztes enthält. Weiterhin ist der Notar angewiesen, den Umschlag ausschließlich auf Anfordern des anzunehmenden Kindes nach Vollendung von dessen 16. Lebensjahr herauszugeben.Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob in einem solchen Fall das Recht des anzunehmenden Kindes auf Kenntnis seiner leiblichen Abstammung der Adoption entgegensteht.