AG Frankfurt, Urt. 6.7.2016 - 33 C 224/16 (51)

Fantasie-Briefkastenschild und Nachforschungen des Vermieters in der Nachbarschaft

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt/M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2017
Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, lediglich den Namen einer nicht existenten Person an seinem Briefkasten anzubringen. Ferner darf die Vermieterin zwecks Feststellung einer ladungsfähigen Anschrift im nachbarlichen Umfeld des Mieters Nachforschungen über seinen Aufenthaltsort tätigen.

AG Frankfurt, Urt. v. 6.7.2016 - 33 C 224/16 (51)

ZPO § 185 Nr. 1

Das Problem

Der zuvor zahlungskräftige Wohnraummieter geriet in Zahlungsschwierigkeiten, was zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs durch die Vermieterin führte. Im darauffolgenden Räumungsprozess hatte die Vermieterin immer wieder Schwierigkeiten, Schriftsätze an den Mieter zustellen zu lassen, da dieser am Briefkasten seiner Wohnung nicht seinen Namen, sondern einen anderen Namen anbrachte. Da zweifelhaft war, ob der Mieter die Wohnung noch bewohnte, fragte der Hausmeister der Vermieterin in der Nachbarschaft nach seinem Verbleib. Der Mieter erhob Widerklage auf Feststellung, das Schild mit dem von ihm gewählten Namen am Briefkasten belassen zu dürfen, ferner der Vermieterin zu untersagen, Befragungen im Umfeld des Mieters vorzunehmen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das AG gab der Klage auf Räumung und Herausgabe statt und wies die Widerklage ab. Die Vermieterin habe Anspruch auf eine mögliche schriftliche Kommunikation mit dem Mieter. Daher müsse der Briefkasten mit dem Namen des Mieters beschriftet sein. Der Mieter habe im Rahmen des Mietverhältnisses die Obliegenheit, Vorkehrungen für den Zugang mietvertraglich relevanter Erklärungen zu treffen (LG Berlin, Urt. v. 10.10.2001 – 63 S 87/01). Für den Vermieter müsse erkennbar sein, ob sein Vertragspartner noch in der Wohnung wohnt. Das Anbringen von Namens- und/oder Firmenschildern am Briefkasten, die nicht die Namen der Mieter oder berechtigterweise in der Wohnung aufgenommener Personen aufweisen, gehe über den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung hinaus (AG Schöneberg, Urt. v. 15.11.1999 – 109 C 178/99, juris).

Auch hatte die Vermieterin vor dem Hintergrund, dass der Mieter bis zum Abschluss des Verfahrens eine ladungsfähige Anschrift nicht mitteilte, Anspruch darauf, in seinem Umfeld Nachforschungen über den Verbleib des Mieters anzustellen und über die tatsächlichen Bewohner der streitbefangenen Wohnung.


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