AG Witten, Urt. 12.4.2018 - 2 C 684/17

Schadensersatz: Bohrlöcher als Substanzverletzung

Autor: RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2018
Bohrlöcher an Gegenständen oder sonstigen Einrichtungen der Mieträume verpflichten anders als gewöhnliche Dübellöcher in vertretbarer Anzahl in Wänden und Decken zum Schadensersatz. Denn sie belegen einen Verstoß des Mieters gegen seine Obhuts -und Fürsorgepflicht, angemessen und schonend mit der Mietsache umzugehen.

AG Witten, Urt. v. 12.4.2018 - 2 C 684/17

BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 535

Das Problem

Mieter M montiert Plissee-Gardinen mit Haken an den Glasleisten der Fenster, die er in jeweils vier Bohrlöcher pro Fenster einschraubt. Der Vertrag endet. Vermieter V verlangt den Austausch der Glasleisten auf Kosten des M. Nichts passiert. Daraufhin tauscht V selbst aus und rechnet mit den entstandenen Kosten gegenüber dem Anspruch des M auf Freigabe des verpfändeten Kautionssparbuchs auf. M klagt auf Pfandfreigabe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das AG spricht die Klage dem M teilweise zu. V habe mit einem Schadensersatzanspruch wirksam gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufgerechnet. Durch die Bohrungen in den Glasleisten habe M die Nebenpflicht zur pfleglichen und schonenden Behandlung der Mieträume verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB). Denn diese Bohrungen verletzten die Bausubstanz (ebenso AG Spandau v. 26.10.2007 – 3b C 715/16 Rz. 27, juris). Auch für einen Laien sei erkennbar, dass die Substanz der Fenster durch das Anbohren verletzt werde und die Bohrlöcher nicht ohne weiteres wieder verschlossen werden könnten. Das Anbohren von vier Fenstern an jeweils vier Stellen stelle deshalb keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache mehr dar (§ 538 BGB). Bohrlöcher an Gegenständen seien anders als gewöhnliche Dübellöcher in vertretbarer Anzahl nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch zuzurechnen (ebenso: Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 538 BGB Rz. 49 f.). Unabhängig von ihrer Anzahl verletzten sie die Sachsubstanz und führten zu einem Schadensersatzanspruch des Vermieters.


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