Altersgrenze zur Erreichung einer ausgewogenen Altersstruktur legitim

Autor: RAin FAinArbR Annegret Müller-Mundt, RA Tobias Elster, Norton Rose LLP München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 11/2011
Eine nationale Regelung, nach der Beamte bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden, stellt keine Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn sie der Förderung einer ausgewogenen Altersstruktur und der Begünstigung der Beförderung junger Beschäftigter dient.

EuGH, Urt. v. 21.7.2011 - C-159/10 - C-160/10 „Fuchs/Köhler”

Vorinstanz: VG Frankfurt - 9 K 3854/09.F

Richtlinie 2000/78/EG Art. 1, 2, 6 Abs. 1; HBG § 50

Das Problem:

Im Ausgangsverfahren setzten sich die Kläger, die als Oberstaatsanwälte Beamte auf Lebenszeit waren, gegen ihre zwangsweise Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres zur Wehr. Zwar hätte ihre Dienstzeit bis zum Erreichen des 68. Lebensjahres verlängert werden können, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen hätte; ihre Anträge wurden aber abgelehnt. Dagegen erhoben sie Klage vor dem VG Frankfurt/M. Dieses setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die Altersgrenzenregelung des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) mit dem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar ist und welche Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters zu stellen sind.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der EuGH stellte zunächst fest, dass die zwangsweise Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 50 Abs. 1 HBG eine Ungleichbehandlung wegen des Alters darstellt. Eine Diskriminierung liege jedoch nicht vor, weil die Versetzung in den Ruhestand durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Die Regelung diene u.a. der Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur. Die Zusammenarbeit von Beschäftigten verschiedener Generationen trage zur Qualität der ausgeübten Tätigkeit bei, insbesondere durch die Förderung des Erfahrungsaustauschs. Weiterhin diene die Regelung der Förderung von Einstellungen und Beförderungen jüngerer Beamter. Beides seien legitime Ziele der Sozial- und Beschäftigungspolitik. Diese Ziele dienten auch der Allgemeinheit, da sie den beschäftigungspolitischen Belangen aller Beamten Rechnung tragen und nicht nur Interessen des Arbeitgebers, wie z.B. eine Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, berücksichtigten.

Die Versetzung in den Ruhestand sei bei Berufsgruppen, für die nur eine begrenzte Anzahl an Stellen bestehen, überdies erforderlich, um den Zugang jüngerer Berufsangehöriger zur Beschäftigung zu fördern. Die Beamten würden durch die Versetzung in den Ruhestand auch nicht in einer im Hinblick auf die Erreichung des Ziels unangemessenen Weise beeinträchtig. Ihnen werde schließlich ein angemessenes Ruhegehalt gewährt. Darüber hinaus könnten sie auch weiterhin einer Erwerbstätigkeit (z.B. als Rechtsberater) nachgehen. Die Tatsache, dass das zugrunde liegende Gesetz vorsehe, dass einzelne Beamte aus dienstlichen Gründen ausnahmsweise bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres arbeiten könnten, führe auch nicht zu einer Inkohärenz der Regelung. Die Ausnahmevorschrift mildere lediglich die Strenge der Altersgrenzenregelung ab.


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