Altersvorsorgeunterhalt bei Beschränkung des Elementarunterhaltsbedarfs auf Sättigungsgrenze

Autor: RiAG Dr. Mark Schneider, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2012
Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Elementarunterhaltsbedarf auf einen Betrag beschränkt, für den noch keine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist, unter Berücksichtigung des Altersvorsorgebedarfs aber einen Gesamtbedarf geltend macht, der über jenem Betrag liegt, braucht er den Gesamtbedarf gleichwohl nicht konkret darzulegen. Der Altersvorsorgeunterhalt ist vielmehr ausgehend von dem ermittelten Elementarunterhalt zu berechnen.

BGH, Urt. v. 30.11.2011 - XII ZR 34/09

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.1.2009 - II-8 UF 113/08

BGB § 1578 Abs. 1, Abs. 3

Das Problem:

Die Antragsgegnerin verlangt im Scheidungsverbundverfahren nachehelichen Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt. Ihren Elementarbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen beschränkt sie auf 2.000 €, nachdem ihr im Verfahren über den Trennungsunterhalt Prozesskostenhilfe für einen höheren Unterhalt mit der Begründung versagt worden war, bei einem Unterhaltsbedarf von mehr als 2.000 € sei eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich. Das OLG (OLG Düsseldorf v. 14.1.2009 – II-8 UF 113/08, FamRZ 2009, 1157) hat der Antragsgegnerin lediglich Elementarunterhalt zugesprochen und die weitergehende Klage auf Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt abgewiesen. Zur Begründung führt das OLG an, die Antragsgegnerin könne den Elementarunterhalt nicht auf die Sättigungsgrenze beschränken, um den Bedarf nach einer Quote des vorhandenen Einkommens berechnen zu können, und zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt verlangen, ohne ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen insgesamt konkret darzulegen. Sie sei an der selbstgewählten Sättigungsgrenze von 2.000 € für den Gesamtunterhaltsbedarf festzuhalten.

Die Entscheidung des Gerichts:

Nach Ansicht des BGH hat das OLG der Antragsgegnerin zu Unrecht Altersvorsorgeunterhalt versagt.

Zum gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gehören neben dem Elementarunterhaltsbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters (§ 1578 Abs. 2 BGB). Sowohl die Bedarfsbemessung nach Quoten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen als auch die konkrete Bedarfsermittlung bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen stellen Methoden zur Bestimmung des Elementarunterhaltsbedarfs dar. Unabhängig von der Frage, nach welcher der beiden Methoden der Elementarbedarf zu ermitteln ist, kann Altersvorsorgeunterhalt als Teil des gesamten Lebensbedarfs zusätzlich geltend gemacht werden. Das Erfordernis einer konkreten Bedarfsbemessung ab Überschreitung einer bestimmten Sättigungsgrenze bezieht sich allein auf die Feststellung des Elementarbedarfs (zur Frage, ab wann der Bedarf nicht mehr nach einer Quote, sondern konkret zu ermitteln ist, vgl. BGH v. 11.8.2010 – XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637 m. Anm. Borth = FamRB 2010, 328). Der Altersvorsorgeunterhalt ist ausgehend vom zuvor ermittelten Elementarbedarf zu berechnen (zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts in diesem Fall s. auch BGH v. 30.11.2011 – XII ZR 35/09, FamRB 2012, 171, nachstehend – Urteil über den Trennungsunterhalt der Parteien).


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