Anerkennung der Urheberschaft des Architekten
Autor: RA, FA Urheber- und Medienrecht, FA Steuerrecht Josef Limper/RA Marco Müller-ter Jung, WZR Wülfing Zeuner Rechel, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2012
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2012
Ein Architektenvermerk auf einem Entwurf bzw. Baubestandsplan für den Bau eines Theaters begründet nur eine Vermutung für die Urheberschaft an der hierin verkörperten Gestaltung, nicht aber auch eine Vermutung für die Urheberschaft an dem Bauwerk selbst. Anders ist dies ggf. nur dann zu beurteilen, wenn der Vermerk auf einem für den Bau konkret verwendeten Entwurf angebracht ist.
OLG Hamm, Urt. v. 8.9.2011 - I-22 U 20/11 (nrkr.)
Vorinstanz: LG Bochum, Urt. v. 25.11.2010 - 8 O 233/10
UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 10, 16, 97
Keine Vermutung für Urheberschaft an Bauwerk: Im Hinblick auf die (Mit-) Urheberschaft an dem Theaterbau begründe ein Architektenvermerk auf einem Entwurf nur eine Vermutung für die Urheberschaft an der hierin verkörperten Gestaltung, nicht aber auch eine Vermutung für die Urheberschaft an dem Bauwerk selbst, das unter Benutzung des Entwurfsplans errichtet wurde. Auf einen Architektenvermerk auf dem erst nach der Eröffnung des Theaterbaus erstellten und archivierten Baubestandsplan, der den aktuellen Bestand des Bauwerks darstellt, komme es nicht an, da es sich nicht um Vervielfältigungsstücke i.S.v. § 10 Abs. 1 UrhG handele bzw. es vorliegend auch an ihrem „Erscheinen” i.S.e. Zugänglichmachung der Öffentlichkeit in verkörperter Form fehle. Eine Vermutung der Miturheberschaft könne allenfalls aus einem Architektenvermerk auf den für den Bau konkret verwendeten Plänen selbst folgen.
Darlegungslast für geringfügigen eigenschöpferischen Beitrag an Bauwerk beim Kläger: Selbst wenn die Urhebervermutung gestützt auf die Festschrift zur Eröffnung des Theaters, in der die Architekten als Verfasser der dem Theaterbau zugrunde liegenden Entwürfe genannt und bestimmte Darstellungen des Theaterbaus wiedergegeben werden, hier eingreifen würde, sei die klagende Tochter des Architekten verpflichtet, zumindest einen geringfügigen eigenschöpferischen Beitrag des Architekten zu dem gemeinsamen Bauwerk, dem Theaterbau, darzulegen, auch wenn der Beklagte, der die vermutete Urheberschaft bestreitet, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Urheberschaft trägt (BGH, Urt. v. 26.2.2009 – I ZR 142/06 – Kranhäuser, GRUR 2099, 1046).
OLG Hamm, Urt. v. 8.9.2011 - I-22 U 20/11 (nrkr.)
Vorinstanz: LG Bochum, Urt. v. 25.11.2010 - 8 O 233/10
UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 10, 16, 97
Das Problem:
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Feststellung der Miturheberschaft eines verstorbenen Architekten an einem Theaterbau. Geklagt hatte die Tochter des Architekten, der mit weiteren Berufskollegen in einer Sozietät verbunden war. Nach Vorlage eines Entwurfs, der Elemente des vorangegangenen Wettbewerbsentwurfs der Sozietät beinhaltete, erhielt diese den Auftrag zur Errichtung des Theaters. Vor der Vorlage dieses neuen Entwurfs war der Architekt bereits aus der Sozietät ausgeschieden, wobei im Rahmen seines Ausscheidens vereinbart wurde, dass der Auftrag zur Errichtung des Theaters bei der Restgesellschaft verbleibt. Nachdem die Tochter vergebens anlässlich des 50-jährigen Bestehens des Theaters die Benennung des Architekten als Miturheber des Theaterbaus gefordert hatte, erhob sie Klage mit Verweis darauf, dass dieser bereits bis zum Ausscheiden urheberrechtlich relevante Leistungen an den Entwürfen erbracht habe, was u.a. aus den auf Baubestandsplänen angebrachten Architektenvermerken folge.Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht hat in Bestätigung der Vorinstanz eine Miturheberschaft des Architekten an dem Theaterbau verneint.Keine Vermutung für Urheberschaft an Bauwerk: Im Hinblick auf die (Mit-) Urheberschaft an dem Theaterbau begründe ein Architektenvermerk auf einem Entwurf nur eine Vermutung für die Urheberschaft an der hierin verkörperten Gestaltung, nicht aber auch eine Vermutung für die Urheberschaft an dem Bauwerk selbst, das unter Benutzung des Entwurfsplans errichtet wurde. Auf einen Architektenvermerk auf dem erst nach der Eröffnung des Theaterbaus erstellten und archivierten Baubestandsplan, der den aktuellen Bestand des Bauwerks darstellt, komme es nicht an, da es sich nicht um Vervielfältigungsstücke i.S.v. § 10 Abs. 1 UrhG handele bzw. es vorliegend auch an ihrem „Erscheinen” i.S.e. Zugänglichmachung der Öffentlichkeit in verkörperter Form fehle. Eine Vermutung der Miturheberschaft könne allenfalls aus einem Architektenvermerk auf den für den Bau konkret verwendeten Plänen selbst folgen.
Darlegungslast für geringfügigen eigenschöpferischen Beitrag an Bauwerk beim Kläger: Selbst wenn die Urhebervermutung gestützt auf die Festschrift zur Eröffnung des Theaters, in der die Architekten als Verfasser der dem Theaterbau zugrunde liegenden Entwürfe genannt und bestimmte Darstellungen des Theaterbaus wiedergegeben werden, hier eingreifen würde, sei die klagende Tochter des Architekten verpflichtet, zumindest einen geringfügigen eigenschöpferischen Beitrag des Architekten zu dem gemeinsamen Bauwerk, dem Theaterbau, darzulegen, auch wenn der Beklagte, der die vermutete Urheberschaft bestreitet, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Urheberschaft trägt (BGH, Urt. v. 26.2.2009 – I ZR 142/06 – Kranhäuser, GRUR 2099, 1046).