Anforderungen an die Beseitigung einer Rechtsverletzung im Internet

Autor: Rechtsanwalt Moritz Vohwinkel, LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte, Köln, www.llr.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2013
Eine Unterlassungserklärung verpflichtet zugleich zur aktiven Beseitigung bestehender Verstöße. Die Unterbrechung der Verlinkung genügt nicht, wenn die rechtsverletzenden Inhalte direkt über eine eigene URL erreichbar bleiben. Es genügt für einen Verstoß, dass die nicht völlig fernliegende Möglichkeit des Zugriffs auf die rechtsverletzenden Inhalte besteht.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 3.12.2012 - 6 U 92/11 (nrkr.)

Vorinstanz: LG Freiburg, Urt. v. 13.5.2011 - 1 O 12/11

BGB §§ 133, 157, 399; UrhG § 19a

Das Problem:

Welche Pflichten treffen den Unterlassungsschuldner zur Beseitigung von Verstößen im Internet? Ein Verlag hatte sich strafbewehrt verpflichtet, das Foto eines Fotografen zukünftig nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Der Verlag entfernte daraufhin aus seiner Homepage den Link auf die Internet-Adresse, unter der der Verlag das Foto gespeichert hatte. Das Foto war über die direkte Eingabe der Adresse aber weiterhin erreichbar.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht verurteilte den Verlag zur Zahlung der eingeklagten Vertragsstrafe an den Fotografen.

Die Unterlassungspflicht umfasse auch die Pflicht zur Beseitigung von bestehenden Verletzungen. Die Entfernung des Links von der Homepage sei hierzu nicht ausreichend. Das Foto sei weiterhin öffentlich zugänglich geblieben. Dem stehe es zunächst nicht entgegen, dass das Foto nicht mehr auf die bisherige Weise, nämlich über einen Link aus einem redaktionellen Artikel auf der Homepage des Verlags, zu erreichen gewesen sei. Die Unterlassungserklärung sei nicht auf einen Kontext zu dem konkreten redaktionellen Beitrag beschränkt, sondern beziehe sich auf jede Form der öffentlichen Zugänglichmachung über die Internetseite des Verlags.

Die Abrufbarkeit über die ursprüngliche Internetadresse genüge für ein öffentliches Zugänglichmachen. Unschädlich ist nach Auffassung des Gerichts, dass ein solcher Abruf umständlicher ist und zudem die Kenntnis der exakten Internetadresse erfordert. Diese Kenntnis der exakten Internetadresse bestehe potentiell bei jedem früheren Nutzer der Homepage des Verlags. Die Nutzer hätten sich die Adresse notieren können oder – wahrscheinlicher – der Cache-Speicher des Internetbrowsers könne sich die Adresse gemerkt haben. Am Verschulden des Verlags hatte das Gericht keinen Zweifel.


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