Anforderungen an eine markenrechtskonforme AdWord-Werbung
Autor: RAin Jennifer Hort, LL.M. Eur., LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2011
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2011
Die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort für eine AdWord-Werbung, in der die Marke selbst nicht erscheint, stellt nur dann keine markenmäßige, d.h. die Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigende Benutzung dar, wenn sich aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergibt, dass mit der Werbung keine vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammenden Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
OLG Frankfurt, Urt. v. 9.12.2010 - 6 U 171/10 „Schlüsselwort” (rkr.)
MarkenG § 14
Eine markenmäßige Benutzung liege vor, wenn der Internetnutzer annehmen könne, dass er bei dem werbenden Unternehmen auch Waren der als AdWord verwendeten Marke beziehen könne. Denn dann sei die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Dem sei nur dadurch entgegenzuwirken, dass sich für den durchschnittlichen Nutzer aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergebe, dass mit der Werbung – entgegen der vom Nutzer mit Eingabe der Marke als Suchwort verbundenen Erwartung – keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die vom Inhaber dieser Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten (EuGH, Urt. v. 25.3.2010 – Rs. C-278/08, CR 2010, 325 – Bergspechte – Rz. 35, 36).
Unklarheit des Nutzerverständnisses geht zu Lasten des Werbenden: Im konkreten Fall sei es möglich, dass der durchschnittliche Internetnutzer, der nach Eingabe der Marke als Suchwort auf die angegriffene Anzeige trifft, zu dem Verständnis gelangen könne, der Werbende biete auch Artikel der streitgegenständlichen Marke an. Der Werbende würde nach der konkreten Gestaltung der Anzeige nicht von vornherein als Händler von Waren, die mit der Marke gekennzeichnet sind, ausscheiden. Diese Unklarheit müsse zu Lasten des Werbenden gehen.
OLG Frankfurt, Urt. v. 9.12.2010 - 6 U 171/10 „Schlüsselwort” (rkr.)
MarkenG § 14
Das Problem:
Der EuGH hat den nationalen Gerichten mit seiner AdWords-Rechtsprechung im Jahr 2010 Leitlinien zur Feststellung von Markenrechtsverletzungen durch AdWord-Advertising im konkreten Einzelfall an die Hand gegeben (EuGH, Beschl. v. 26.3.2010 – Rs. C-91/09, CR 2010, 457 – Bananabay; Urt. v. 25.3.2010 – Rs. C-278/08, CR 2010, 325 – Bergspechte; Urt. v. 25.3.2010 – Rs. C-236/08, Rs. C-237/08, Rs. C-238/08, CR 2010, 318 = IPRB 2010, 99 – Google-France). Vorliegend hat das Gericht in Anwendung dieser Leitlinien über die Rechtmäßigkeit einer Unterlassungsverfügung entschieden, die sich auf die Verletzung eines Markenrechts durch die Verwendung der Marke als Schlüsselwort für eine AdWord-Werbung stützte.Die Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Frankfurt bestätigt die einstweilige Verfügung und gelangt zu der Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht.Eine markenmäßige Benutzung liege vor, wenn der Internetnutzer annehmen könne, dass er bei dem werbenden Unternehmen auch Waren der als AdWord verwendeten Marke beziehen könne. Denn dann sei die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Dem sei nur dadurch entgegenzuwirken, dass sich für den durchschnittlichen Nutzer aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergebe, dass mit der Werbung – entgegen der vom Nutzer mit Eingabe der Marke als Suchwort verbundenen Erwartung – keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die vom Inhaber dieser Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten (EuGH, Urt. v. 25.3.2010 – Rs. C-278/08, CR 2010, 325 – Bergspechte – Rz. 35, 36).
Unklarheit des Nutzerverständnisses geht zu Lasten des Werbenden: Im konkreten Fall sei es möglich, dass der durchschnittliche Internetnutzer, der nach Eingabe der Marke als Suchwort auf die angegriffene Anzeige trifft, zu dem Verständnis gelangen könne, der Werbende biete auch Artikel der streitgegenständlichen Marke an. Der Werbende würde nach der konkreten Gestaltung der Anzeige nicht von vornherein als Händler von Waren, die mit der Marke gekennzeichnet sind, ausscheiden. Diese Unklarheit müsse zu Lasten des Werbenden gehen.