Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

Autor: RAin FAinArbR Dr. Christina Suberg,Suberg Kanzlei für Arbeitsrecht, München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 11/2015
Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht angemessen i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 % unterschreitet. Das gilt auch bei einem relativ hohen tariflichen Vergütungsniveau. Die Unangemessenheit der Ausbildungsvergütung setzt nicht voraus, dass die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten wird. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG und § 138 BGB verfolgen insoweit unterschiedliche Regelungszwecke.

BAG, Urt. v. 29.4.2015 - 9 AZR 108/14

Vorinstanz: LAG Nürnberg - 7 Sa 374/13

BBiG § 17 Abs. 1 Satz 1

Das Problem

Zwischen den Parteien bestand ein Ausbildungsvertrag. Der Kläger absolvierte danach eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Die Beklagte ist ein nicht tarifgebundener gemeinnütziger Verein. Der Kläger erhielt eine Ausbildungsvergütung i.H.v. insgesamt 23.222 € brutto. Wäre der Kläger nach den Tarifverträgen für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vergütet worden, hätte er eine Ausbildungsvergütung i.H.v. insgesamt 44.480,02 € brutto erhalten. Der Kläger war der Ansicht, die ihm gewährte Ausbildungsvergütung sei nicht angemessen i.S.v. § 17 Abs. 1 BBiG, und forderte Zahlung der Differenz zur tariflichen Vergütung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG stellte – ebenso wie die Vorinstanzen – fest, dass die dem Kläger gewährte Ausbildungsvergütung nicht angemessen gewesen sei, und gab der Zahlungsklage statt. Die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung habe regelmäßig drei Funktionen:
  • Sie solle den Auszubildenden (bzw. seine Eltern) bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen,
  • die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und
  • die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang „entlohnen”.
Für die Angemessenheit der Vergütung sei auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung seien die einschlägigen Tarifverträge. Eine Ausbildungsvergütung, die die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütung um mehr als 20 % unterschreite, sei in der Regel nicht angemessen. Werde die Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder und Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, könne eine Ausbildungsvergütung zwar auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein. Das LAG hatte allerdings keine Besonderheiten festgestellt, die eine Vergütung nur i.H.v. etwa 50 % der tariflichen Vergütung hätten rechtfertigen können.


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