Anrechnung studentischer Einkünfte aus überobligationsmäßiger Nebentätigkeit

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2012
Eigenes Einkommen, das ein Student neben seinem Studium erzielt, stammt im Regelfall aus überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit. Seine Anrechnung ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen, zu denen neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen vor allem der konkrete Lebenshaltungsaufwand des Studenten sowie sein erhöhter, den Regelsatz von 670 € übersteigender Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle gehört.

OLG Hamm, Beschl. v. 10.9.2012 - II-14 UF 165/12

Vorinstanz: AG Detmold, Beschl. v. 25.5.2012 - 30 F 758/11

BGB §§ 1610 Abs. 2, 1606 Abs. 3, 1577 Abs. 2

Das Problem:

Der 21 Jahre alte Antragsteller ist Student im 3. Semester und lebt im Haushalt seiner geschiedenen Mutter. Er nimmt seinen Vater auf anteiligen Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Der Antragsteller erzielt aus einer Aushilfstätigkeit in einem Supermarkt ein Nebeneinkommen i.H.v. 300 € monatlich. Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe diese Einkünfte bedarfsdeckend anzurechnen sind. Der Unterhaltsbedarf des Antragstellers bemisst sich auf der Grundlage der zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkünften beider Elternteile i.H.v. [2.933 € (V) + 2.132 € (M) =] 5.065 € (2011) und [2.538 € (V) + 2.132 € (M) =] 4.670 € (2012) nach der Einkommensgruppe 10 bzw. 9/Altersstufe 4. Er beläuft sich also auf monatlich 781 € in 2011 und 742 € ab 1/2012. Das AG hat eine Anrechnung des studentischen Eigeneinkommens abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat i.H.v. einem Drittel eine Anrechnung der Nebeneinkünfte des Antragstellers vorgenommen. Im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Billigkeitsabwägung entsprechend § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB sei hier eine vollständige Anrechnungsfreiheit nicht angemessen. Denn der Antragsteller wohne noch zuhause bei seiner Mutter, so dass ihm (infolge von Wohnkosten- und Haushaltsersparnissen) ein geringerer Lebenshaltungsaufwand entstehe als einem Studenten mit eigener Wohnung. Hinzu komme, dass der nach den zusammengerechneten Elterneinkünften für den Antragsteller zu bemessende Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle den festen Regelsatz von 670 € für einen Studenten mit eigenem Hausstand übersteige.


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