Anspruch auf Schlussklausel im Zeugnis

Autor: RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, Dr. Schäder & Schittko Rechtsanwälte Partnerschaft, München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2011
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel in das Zeugnis als Schlusssatz, wenn die Zeugnisbewertung besser als „befriedigend” ist.

LAG Düsseldorf, Urt. v. 3.11.2010 - 12 Sa 974/10 (rkr.)

Vorinstanz: ArbG Düsseldorf - 7 Ca 1575/10

GewO § 109 Abs. 2 Satz 2

Das Problem:

Der Arbeitgeber erteilte ein gutes Endzeugnis mit folgendem Schlusssatz:

Nach ihrer dreijährigen Elternzeit scheidet Frau ... aus unserem Unternehmen im beiderseitigen Einvernehmen aus.

Die Klägerin begehrte die Aufnahme der folgenden Schlussklausel:

Wir danken Frau ... für ihre geleistete Arbeit und wünschen ihr auf ihrem weiteren Berufsweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Beklagte ist gem. § 109 GewO verpflichtet, die gewünschte Klausel in das Endzeugnis aufzunehmen. Wird dem Arbeitnehmer ein überdurchschnittliches Zeugnis erteilt, stellt das Fehlen einer Schlussklausel mit Dankes- und Wunschformel eine unzulässige Abwertung der Beurteilung dar. Dies entspricht nicht dem allgemeinen Wohlwollensgebot (ausdrücklich entgegen BAG, Urt. v. 20.2.2001 – 9 AZR 44/00, MDR 2001, 1063 = ArbRB 2001, 10 [Berscheid]). Höflichkeit ist ein Grundwert der deutschen Leitkultur. In einem Zeugnis findet sie ihren üblichen Ausdruck in der Danksagung für die geleistete Arbeit und Wünschen für die Zukunft. Entgegen dem BAG ist die Schlussklausel keine Kundgabe nicht bestehender Empfindungen. Im Streitfall steht die bisherige Schlussklausel daher in einem auffälligen Widerspruch zu der überdurchschnittlichen Bewertung.


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