Anspruch auf Schlussklausel im Zeugnis
Autor: RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, Dr. Schäder & Schittko Rechtsanwälte Partnerschaft, München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2011
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2011
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel in das Zeugnis als Schlusssatz, wenn die Zeugnisbewertung besser als „befriedigend” ist.
LAG Düsseldorf, Urt. v. 3.11.2010 - 12 Sa 974/10 (rkr.)
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf - 7 Ca 1575/10
GewO § 109 Abs. 2 Satz 2
Nach ihrer dreijährigen Elternzeit scheidet Frau ... aus unserem Unternehmen im beiderseitigen Einvernehmen aus.
Die Klägerin begehrte die Aufnahme der folgenden Schlussklausel:
Wir danken Frau ... für ihre geleistete Arbeit und wünschen ihr auf ihrem weiteren Berufsweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
LAG Düsseldorf, Urt. v. 3.11.2010 - 12 Sa 974/10 (rkr.)
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf - 7 Ca 1575/10
GewO § 109 Abs. 2 Satz 2
Das Problem:
Der Arbeitgeber erteilte ein gutes Endzeugnis mit folgendem Schlusssatz:Nach ihrer dreijährigen Elternzeit scheidet Frau ... aus unserem Unternehmen im beiderseitigen Einvernehmen aus.
Die Klägerin begehrte die Aufnahme der folgenden Schlussklausel:
Wir danken Frau ... für ihre geleistete Arbeit und wünschen ihr auf ihrem weiteren Berufsweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.