Anwaltsbeiordnung im vereinfachten Sorgerechtsverfahren
Autor: DirAG Dr. Michael Giers, Neustadt a. Rbge.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2015
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2015
Der Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Sorgerechtsverfahren kann vom Elternteil allein oder aber über die Rechtsantragstelle beim AG eingereicht werden. Im Fall eines widerspruchslosen Antrags kommt deshalb die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht in Betracht. Etwas anderes gilt, wenn im Verlauf des Verfahrens seitens des Antragsgegners Gründe vorgetragen werden, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, oder solche Gründe sonst ersichtlich sind. Dann ist regelmäßig eine nachträgliche Beiordnung zu erwägen. (amtlicher Leitsatz)
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.2014 - 18 WF 147/14
Vorinstanz: AG Singen, Beschl. v. 16.4.2014 - 2 F 172/14
FamFG §§ 78 Abs. 2, 155a
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.2014 - 18 WF 147/14
Vorinstanz: AG Singen, Beschl. v. 16.4.2014 - 2 F 172/14
FamFG §§ 78 Abs. 2, 155a