Anwaltshaftung bei fehlender Befristung von nachehelichem Unterhalt
Autor: RAin Dr. Uta Roessink, FAinFamR, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2015
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2015
Es liegt keine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts vor, wenn er im Unterhaltsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag auf Befristung des nachehelichen Unterhalts stellt, weil das Familiengericht darüber von Amts wegen entscheiden muss.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.1.2015 - I-24 W 80/14
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Beschl. v. 20.10.2014 - 22 O 44/14
BGB §§ 1573 a.F., 1578b
An der Beurteilung des Senats ändere sich auch nichts dadurch, dass ein Familiensenat des OLG in einem Abänderungsverfahren, das der Kläger mit dem Ziel der Befristung des Unterhalts geführt hatte, zu Lasten des Klägers entschieden hatte. Dieser Familiensenat hatte die zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Präklusion ausgeschlossen, weil eine Befristung „bereits im Ausgangsverfahren ... hätte ... geprüft werden können.” Aus dieser Entscheidung könnte aber zugunsten des Klägers nicht abgeleitet werden, dass die Voraussetzungen für die Befristung des Unterhalts schon damals gegeben gewesen wären, denn der Familiensenat musste sich wegen der Präklusion nicht mit dieser Frage auseinandersetzen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.1.2015 - I-24 W 80/14
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Beschl. v. 20.10.2014 - 22 O 44/14
BGB §§ 1573 a.F., 1578b
Das Problem
Der Kläger nimmt seine ehemalige Verfahrensbevollmächtigte in Regress, weil das Familiengericht ihn mit Verbundurteil aus dem Jahr 2007 verurteilt hat, unbefristeten nachehelichen Unterhalt für seine damalige Ehefrau zu zahlen. Seine Rechtsanwältin hatte die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nicht ausdrücklich beantragt.Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG weist die im Prozesskostenhilfeverfahren erhobene sofortige Beschwerde des Klägers zurück. Sein Begehren habe keine Aussicht auf Erfolg, weil das Familiengericht bereits von Amts wegen über die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs entscheiden müsse. Eines besonderen Antrags, den der Anwalt des Unterhaltspflichtigen stellen müsse, bedürfe es daher nicht. Stets seien jedoch die für die Billigkeitsentscheidung relevanten Tatsachen vorzutragen; dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht versäumt worden. Dieser Grundsatz gelte sowohl für die Unterhaltstatbestände, die schon nach altem Recht befristbar waren, als auch für die Befristung nach § 1578b BGB.An der Beurteilung des Senats ändere sich auch nichts dadurch, dass ein Familiensenat des OLG in einem Abänderungsverfahren, das der Kläger mit dem Ziel der Befristung des Unterhalts geführt hatte, zu Lasten des Klägers entschieden hatte. Dieser Familiensenat hatte die zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Präklusion ausgeschlossen, weil eine Befristung „bereits im Ausgangsverfahren ... hätte ... geprüft werden können.” Aus dieser Entscheidung könnte aber zugunsten des Klägers nicht abgeleitet werden, dass die Voraussetzungen für die Befristung des Unterhalts schon damals gegeben gewesen wären, denn der Familiensenat musste sich wegen der Präklusion nicht mit dieser Frage auseinandersetzen.