Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts bei Werbeaussagen im Internet

Autor: RA Sebastian Laoutoumai, LL.M., Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Essen
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2016
Deutsches Wettbewerbsrecht findet Anwendung, wenn sich die Werbeaussage auf einer Internetseite eines ausländischen Unternehmens gezielt an deutsche Verbraucher richtet.

KG, Urt. v. 27.11.2015 - 5 U 20/14

Vorinstanz: LG Berlin, Urt. v. 13.11.2013 - 97 O 174/12

UWG §§ 3 a.F., 4 Nr. 11 a.F., 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a.F., 8 Abs. 3 Nr. 2 a.F., 12 Abs. 1 S. 2 a.F.; HWG § 3 S. 2 Nr. 1

Das Problem

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Lauterkeit einer Werbung eines Schweizer Medizintechnikunternehmens für eine Cellulite-Behandlung mit dem von diesem vertriebenen Gerät „Akustische Wellentherapie” (AWT). Unter www. ... .de unterhält das Medizintechnikunternehmen einen (...) Internetauftritt u.a. mit den beanstandeten Äußerungen. Ein Wettbewerbsverband behauptet, die Cellulite-Behandlung mit den Geräten des Unternehmens habe nicht die von ihm in der streitgegenständlichen Werbung versprochenen Ergebnisse. Das Unternehmen behauptet, die eingesetzte Stoßwellentechnologie sei geeignet, um Cellulite dauerhaft zu behandeln. Seine Internetwerbung spreche zudem Fachkreise an, welche die Werbung zutreffend verstünden. Eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie sei nicht erforderlich. Das LG hat das Unternehmen antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sie die vom Unternehmen eingelegte Berufung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das KG wies die Berufung des Unternehmens als unbegründet zurück.

Deutsches Wettbewerbsrecht: Nach Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO sei im vorliegenden Rechtsstreit deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden. Danach sei auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden seien oder wahrscheinliche beeinträchtigt würden. Dabei genüge auch eine wahrscheinliche (drohende) Beeinträchtigung. Im vorliegenden Fall wolle das schweizerische Unternehmen mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen gerade auch Kunden in Deutschland gewinnen. Hiernach solle sich das beanstandete Verhalten bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken, und zwar auch in einem hinreichenden wirtschaftlichen Umfang.

Irreführung über eine wissenschaftlich gesicherte Dauerhaftigkeit des Therapieerfolges der beworbenen Produkte: Der Unterlassungsanspruch ergebe sich hier aus § 3 Satz 2, Satz 2 HWG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) sowie gem. § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG, jeweils i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 UWG. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 HWG liege eine unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn Verfahren und Behandlung eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beilegen würden, die sie nicht hätten. Insoweit seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein könnten. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gelte für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig sei, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlten, die die werbliche Behauptung stützen könne. Zutreffend habe das LG zu den von den streitgegenständlichen Werbeaussagen angesprochenen Verkehrskreisen neben dem Fachpublikum auch die Verbraucher gerechnet, die sich z.B. mittels Internet-Suchmaschine nach geeigneten Behandlungen und den Möglichkeiten einer akustischen Wellentherapie erkundigen würden. Diese erreichten über die Startseite des Internetauftritts des Unternehmens und den dort vorhandenen Button „Über AWT” die streitgegenständlichen Werbeaussagen unter der Überschrift „Patienteninfo”, wobei bereits diese Überschrift deutlich mache, dass sich das Unternehmen mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen auch direkt an Patienten wenden wolle. Auch seien die vorgehaltenen Informationen so gehalten, dass sie im Wesentlichen auch der Durchschnittsverbraucher ohne weiteres verstehen könne.

Kein wissenschaftlicher Beweis für dauerhaften Erfolg der Cellulite-Behandlung: Der Durchschnittsverbraucher entnehme den streitgegenständlichen Werbeaussagen, dass ein dauerhafter Erfolg der Cellulite-Behandlung wissenschaftlich erwiesen sei. Die angegebene Behandlungsdauer begründe eine Erwartung des Verbrauchers dahin, mit einer derart aufwendigen Behandlung sei ein nachhaltiger Erfolg zu erwarten. In dieser Erwartung werde der Verbraucher durch den weiteren Inhalt der streitgegenständlichen Werbung bestärkt, welche ausdrücklich „dauerhafte Therapieerfolge” verspräche. Der Verbraucher gehe unter diesen Umständen davon aus, die ausgelobten Therapieerfolge würden ohne eine absehbare zeitliche Grenze anhalten. Den streitgegenständlichen Werbeaussagen werde der angesprochene Verbraucher zugleich entnehmen, dass die „dauerhaften” und sogar „vorbeugenden” Therapieerfolge bereits wissenschaftlich abgesichert seien. Dies ergebe sich daraus, dass in den Werbeaussagen die Wirksamkeitsmechanismen der Therapie so konkret dargestellt würden, dass die Annahme nahe liege, diesen Aussagen liege eine wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde. Darüber hinaus bezögen sich die Werbeaussagen ausdrücklich auf eine erfolgreiche „Schweizer Studie” zur beworbenen Behandlungsmethode. Vorliegend fehle es jedoch an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung des dauerhaften Therapieerfolges. Die von dem Unternehmen vorgelegte Studie wahre nicht eine hinreichende Neutralität. Dies folge nicht bereits aus dem Umstand, dass das Unternehmen diese Studie gesponsert habe. Denn derartige Studien würden häufig nicht allein aus wissenschaftlichem Interesse von den Einrichtungen durchgeführt. Die hier in Rede stehende Studie sei allerdings auch in ihrem Design näher mit dem Unternehmen abgesprochen worden. Dies legt eine weitergehende Einflussnahme nahe, zumal zwei Autoren zum Zeitpunkt der Ausführung der Studie Mitarbeiter der Beklagten gewesen seien. Unter diesen Umständen stelle es einen erheblichen Mangel der Studie dar, wenn keine Kontrollgruppe (Placebogruppe) gebildet und jede Verblindung unterblieben sei.


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