Arbeitgeber dürfen E-Mails der Arbeitnehmer überwachen
Autor: RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, Loschelder Rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2016
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2016
Ein Arbeitgeber darf den dienstlichen E-Mail-Account seines Arbeitnehmers überwachen, um zu überprüfen, ob dieser den Account – wie vereinbart – ausschließlich zu dienstlichen Zwecken nutzt. Eine solche Vorgehensweise verstößt nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz aus Art. 8 EMRK.
EGMR, Urt. v. 12.1.2016 - 61496/08 „Barbulescu ./. Rumänien”
EMRK Art. 8 Abs. 1 u. 2
Zur Kontrolle überwachte der Arbeitgeber diesen Account acht Tage lang. Dabei stellte sich heraus, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach während seiner Arbeitszeit über den Yahoo-Account mit Angehörigen und Freunden über private Angelegenheiten ausgetauscht hatte. Aufgrund dieser Pflichtverletzung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer erfolglos und erhob dann 2008 Individualbeschwerde gegen Rumänien vor dem EGMR. Er machte insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz aus Art. 8 EMRK geltend.
Der Arbeitgeber hätte ein berechtigtes Interesse daran, sicherzustellen, dass seine Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit ihren Arbeitsaufträgen nachgingen. Dies gelte unabhängig davon, ob ihm durch die zweckfremde Nutzung ein materieller Schaden entstehe (Rz. 59). Vorliegend habe sich die Überwachung außerdem auf den nötigen Umfang beschränkt, da sich keine weiteren Daten oder Dokumente auf dem Computer befunden hätten (Rz. 60). Darüber hinaus habe der Arbeitgeber in dem Glauben gehandelt, er stoße allein auf geschäftliche Korrespondenz. Er habe also nicht vorsätzlich in die Privatsphäre eingegriffen (Rz. 57).
Vor diesem Hintergrund hätten die rumänischen Gerichte im Rahmen ihres Ermessensspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Privatsphäre gem. Art. 8 EMRK und den Interessen seines Arbeitgebers gefunden (Rz. 62).
EGMR, Urt. v. 12.1.2016 - 61496/08 „Barbulescu ./. Rumänien”
EMRK Art. 8 Abs. 1 u. 2
Das Problem
Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsbürger, war Vertriebsingenieur bei einer Firma und verfügte über einen Yahoo-Messenger-Account zur Beantwortung von Kundenanfragen. Die Nutzung des Accounts für private Zwecke war ihm gemäß den firmeninternen Vorschriften streng untersagt.Zur Kontrolle überwachte der Arbeitgeber diesen Account acht Tage lang. Dabei stellte sich heraus, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach während seiner Arbeitszeit über den Yahoo-Account mit Angehörigen und Freunden über private Angelegenheiten ausgetauscht hatte. Aufgrund dieser Pflichtverletzung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer erfolglos und erhob dann 2008 Individualbeschwerde gegen Rumänien vor dem EGMR. Er machte insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz aus Art. 8 EMRK geltend.
Die Entscheidung des Gerichts
Der EGMR verneint eine Verletzung des Art. 8 EMRK. Zwar lasse sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK die Pflicht des Staates ableiten, geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Bürger vor Eingriffen in deren Privatsphäre zu treffen. Auch sei der Schutzbereich von Art. 8 EMRK berührt. Eine umfassende Güterabwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ergebe jedoch, dass die Interessen des Arbeitgebers überwiegen.Der Arbeitgeber hätte ein berechtigtes Interesse daran, sicherzustellen, dass seine Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit ihren Arbeitsaufträgen nachgingen. Dies gelte unabhängig davon, ob ihm durch die zweckfremde Nutzung ein materieller Schaden entstehe (Rz. 59). Vorliegend habe sich die Überwachung außerdem auf den nötigen Umfang beschränkt, da sich keine weiteren Daten oder Dokumente auf dem Computer befunden hätten (Rz. 60). Darüber hinaus habe der Arbeitgeber in dem Glauben gehandelt, er stoße allein auf geschäftliche Korrespondenz. Er habe also nicht vorsätzlich in die Privatsphäre eingegriffen (Rz. 57).
Vor diesem Hintergrund hätten die rumänischen Gerichte im Rahmen ihres Ermessensspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Privatsphäre gem. Art. 8 EMRK und den Interessen seines Arbeitgebers gefunden (Rz. 62).