Arbeitnehmereigenschaft eines mitarbeitenden Gesellschafters – Rechtsweg

Autor: RA FAArbR Dr. Joachim Trebeck, LL.M., Seitz Rechtsanwälte Steuerberater, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2014
Ein in einer GmbH mitarbeitender Gesellschafter mit mehr als 50 % Stimmrechtsanteil steht regelmäßig nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Gesellschafter keinen bestimmenden Einfluss auf Managemententscheidungen hat.

BAG, Beschl. v. 17.9.2014 - 10 AZB 43/14

Vorinstanz: LAG Thüringen - 1 Ta 31/14

ArbGG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3b, 5 Abs. 1

Das Problem

Der Kläger war technischer Angestellter einer GmbH, an der er zu 50 % als Gesellschafter beteiligt war. Die Satzung der GmbH sieht ein Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung gegenüber dem Geschäftsführer bei einer Zustimmungsquote von 75 % vor. Nach Ausspruch der Kündigung beruft sich der Kläger auf seine Arbeitnehmerstellung. Die Vorinstanzen hielten jeweils die Arbeitsgerichtsbarkeit für unzuständig.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG erklärte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen dagegen für eröffnet. Ein mitarbeitender Gesellschafter sei nur dann kein Arbeitnehmer, wenn er Einfluss auf die Unternehmenslenkung habe. Ein solcher Einfluss sei regelmäßig gegeben, wenn der Gesellschafter mehr als 50 % der Stimmrechte besitze oder die Satzung ihm eine Sperrminorität zugestehe. In beiden Fällen könne er die Geschäftsführung faktisch anweisen. Etwas anderes gelte aber, wenn der Gesellschafter – wie hier – aufgrund eines in der Satzung verankerten 75-prozentigen Zustimmungsvorbehalts der Geschäftsführung keine Weisungen als Gesellschafter erteilen könne; dann sei er Arbeitnehmer.


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