ArbG Magdeburg, Urt. 7.12.2016 - 11 Ca 1707/16
Haftung des Arbeitnehmers für die Beschädigung des Dienstfahrzeugs beim Ausparken
Autor: RAin FAinArbR Dr. Christina Suberg,Suberg Kanzlei für Arbeitsrecht, München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 02/2017
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 02/2017
Arbeitnehmer, die mit ihrem Dienstfahrzeug rückwärtsfahren, ohne sich zu vergewissern, dass der Fahrweg dahinter frei ist, handeln grob fahrlässig und können daher vom Arbeitgeber grds. in Haftung genommen werden. Ein Betrag von 300 € ist nicht so hoch, dass eine Haftungserleichterung geboten ist.
ArbG Magdeburg, Urt. v. 7.12.2016 - 11 Ca 1707/16
BGB §§ 280 Abs. 1, 619a
Die grobe Fahrlässigkeit ergebe sich hier daraus, dass die Klägerin rückwärtsgefahren sei, ohne sich zu vergewissern, ob der Fahrweg hinter ihr frei gewesen sei. Es sei jedoch eine Selbstverständlichkeit, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob der rückwärtige Fahrweg ungehindert befahren werden könne. Notfalls hätte die Klägerin noch einmal aussteigen oder einen Passanten um Hilfe bitten müssen. Die Klägerin habe es letztlich grob fahrlässig in Kauf genommen, dass bei ihrem Fahrmanöver ein Schaden eintreten könnte. Der streitgegenständliche Betrag sei auch nicht so hoch, dass eine Haftungserleichterung geboten sei.
ArbG Magdeburg, Urt. v. 7.12.2016 - 11 Ca 1707/16
BGB §§ 280 Abs. 1, 619a
Das Problem
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Bereich Geldtransport beschäftigt. Sie fuhr mit dem ihr dienstlich überlassenen Pkw gegen einen Pfeiler, als sie nach Verrichtung einer dienstlichen Tätigkeit rückwärts aus einer Parklücke herausfuhr. Die Beklagte verlangte von der Klägerin die Erstattung der von der Versicherung nicht übernommenen Selbstbeteiligung von 300 € und zog diesen Betrag schließlich von den Entgeltansprüchen der Klägerin ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.Die Entscheidung des Gerichts
Das Arbeitsgericht Magdeburg wies die Klage ab. Die Klägerin sei zum Ersatz des Schadens von 300 € verpflichtet, da sie die Pflichtverletzung zu vertreten habe. Es sei eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers, die ihm vom Arbeitgeber überlassenen Gegenstände nicht zu beschädigen. Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt. Für die Haftung im Arbeitsverhältnis gälten haftungsrechtliche Besonderheiten. Bei grober Fahrlässigkeit hafte der Arbeitnehmer nach dem dreistufigen Haftungsmodell des BAG in der Regel voll.Die grobe Fahrlässigkeit ergebe sich hier daraus, dass die Klägerin rückwärtsgefahren sei, ohne sich zu vergewissern, ob der Fahrweg hinter ihr frei gewesen sei. Es sei jedoch eine Selbstverständlichkeit, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob der rückwärtige Fahrweg ungehindert befahren werden könne. Notfalls hätte die Klägerin noch einmal aussteigen oder einen Passanten um Hilfe bitten müssen. Die Klägerin habe es letztlich grob fahrlässig in Kauf genommen, dass bei ihrem Fahrmanöver ein Schaden eintreten könnte. Der streitgegenständliche Betrag sei auch nicht so hoch, dass eine Haftungserleichterung geboten sei.