Aufforderung zur Teilnahme an Deutschunterricht kein AGG-Verstoß

Autor: RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi; Kliemt & Vollstädt, Berlin
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2011
Fordert der Arbeitgeber einen Beschäftigten dazu auf, an einem Deutschkurs teilzunehmen, stellt dies keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar, wenn die Teilnahme dem Erwerb arbeitsnotwendiger Sprachkenntnisse dient.

BAG, Urt. v. 22.6.2011 - 8 AZR 48/10

Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein - 6 Sa 158/09

AGG §§ 1, 3, 7, 15 Abs. 2

Das Problem:

Die Klägerin, deren Muttersprache kroatisch ist, war seit Juni 1985 zunächst als Reinigungskraft und sodann als Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad der Beklagten beschäftigt. Anfang 2006 forderte die Beklagte sie auf, auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit an einem Deutschkurs teilzunehmen. Die Klägerin lehnte dies ab, erklärte sich aber zur Teilnahme bereit, wenn die Beklagte hierfür die Kosten übernehme. Dies lehnte die Beklagte ab und erteilte der Klägerin im Oktober 2007 nach zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitsunfähigkeit eine Abmahnung. Die Klägerin verlangte darauf eine Entschädigung i.H.v. 15.000 € wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft.

Die Entscheidung des Gerichts:

Wie schon in den Vorinstanzen hatte die Klage in der vom LAG zugelassenen Revision keinen Erfolg. Die Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses steht nicht im Zusammenhang mit einem Merkmal nach § 1 AGG. Anders als bei der Beherrschung der deutschen Sprache als Einstellungsvoraussetzung, die eine mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellen kann, geht es vorliegend darum, ob die bereits beschäftigte Klägerin die erforderlichen Sprachkenntnisse noch besitzt. Die Aufforderung einen Sprachkurs zu absolvieren, ist keine Diskriminierung, wenn die Sprachkenntnisse arbeitsnotwendig sind.


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