Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Autor: DirAG Dr. Michael Giers, Neustadt a. Rbge.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2012
1. Hat der Kindesvater der Kindesmutter eine umfassende Vollmacht zur Regelung der Angelegenheiten des gemeinsamen Kindes erteilt und kam es bisher nicht zu erheblichen Streitigkeiten betreffend die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge.2. Der bloß fehlende Kontakt zwischen dem Kind und dem Kindesvater sowie der Wunsch des Kindes auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter reichen für eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge dann nicht aus.

OLG Schleswig, Beschl. v. 3.1.2012 - 10 WF 263/11

Vorinstanz: AG Lübeck, Beschl. v. 28.11.2011 - 126 F 316/11

BGB § 1671

Das Problem:

Der Mutter verlangt die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ein gemeinschaftliches Kind. Zur Begründung trägt sie vor, es bestehe sowohl zwischen den Eltern als auch zwischen Vater und Kind kein Kontakt. Ferner entspreche der Antrag dem Wunsch des Kindes. Der Vater hatte der Mutter eine umfassende Vollmacht zur Regelung der Angelegenheiten des Kindes erteilt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der Antrag der Mutter blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Das OLG weist darauf hin, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob zwischen den Kindeseltern ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft besteht. Darüber hinaus müsse sich eine fehlende Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft negativ auf das Kindeswohl auswirken. Zu erheblichen Streitpunkten zwischen den Kindeseltern im Hinblick auf Angelegenheiten der gemeinsamen elterlichen Sorge sei es – wohl aufgrund der Vollmacht – bisher nicht gekommen. Allein der fehlende Kontakt reiche für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht aus. Auch führe der Wunsch des Kindes, keinen Kontakt mehr zum Vater zu haben, nicht zwingend zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zwar müsse ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge und fortgeschrittenem Alter des Kindes regelmäßig Dinge von Bedeutung mit dem Kind besprechen. Hier könne aber die Kindesmutter aufgrund der erteilten Vollmacht alle wesentlichen Dinge allein entscheiden. Im Übrigen sei der Kindeswille zwar im Rahmen einer Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, der bloße Wunsch des Kindes ersetze aber nicht das Fehlen der Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.


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