Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Autor: DirAG Dr. Michael Giers, Neustadt a. Rbge.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2012
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2012
1. Hat der Kindesvater der Kindesmutter eine umfassende Vollmacht zur Regelung der Angelegenheiten des gemeinsamen Kindes erteilt und kam es bisher nicht zu erheblichen Streitigkeiten betreffend die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge.2. Der bloß fehlende Kontakt zwischen dem Kind und dem Kindesvater sowie der Wunsch des Kindes auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter reichen für eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge dann nicht aus.
OLG Schleswig, Beschl. v. 3.1.2012 - 10 WF 263/11
Vorinstanz: AG Lübeck, Beschl. v. 28.11.2011 - 126 F 316/11
BGB § 1671
OLG Schleswig, Beschl. v. 3.1.2012 - 10 WF 263/11
Vorinstanz: AG Lübeck, Beschl. v. 28.11.2011 - 126 F 316/11
BGB § 1671