Aufklärungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Entgeltumwandlung

Autor: RA FAArbR Dr. Ulrich Boudon, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2014
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. (Amtl. LS)

BAG, Urt. v. 21.1.2014 - 3 AZR 807/11

Vorinstanz: Hessisches LAG - 6 Sa 566/11

BetrAVG § 1a; BGB §§ 241 Abs. 2, 242, 280 Abs. 1

Das Problem:

Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch geltend, weil der Arbeitgeber ihn nicht auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hingewiesen hatte. Bei entsprechender Kenntnis hätte er eine Direktversicherung abgeschlossen, deren Aufwand unter Berücksichtigung der ersparten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nur ca. 117 anstatt 215 € monatlich betragen hätte. In entsprechender Höhe sei ihm ein Schaden entstanden.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auf einen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen, folgt weder aus dem Wortlaut des § 1a BetrVG noch aus einer anderen Norm des Gesetzes. In anderem Zusammenhang (z.B. § 4a BetrAVG) sieht das Gesetz durchaus Hinweis- und Informationspflichten vor. Weitere Auskunftspflichten enthält es jedoch nicht.

Auch aus dem Sinn und Zweck des § 1a BetrAVG ergibt sich keine Hinweispflicht. Denn der Gesetzgeber hat die Verantwortungsbereiche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dahingehend abgegrenzt, dass durch das Wort „verlangen” die Initiative dem Arbeitnehmer zugewiesen ist. Schutz- und Rücksichtnahmepflichten können danach erst entstehen, wenn sich der Arbeitnehmer dazu entschlossen hat, künftiges Arbeitsentgelt zur Bildung von Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verwenden, und er diesen Entschluss dem Arbeitgeber gegenüber auch verlautbart hat.

Auch die als allgemeine arbeitsvertragliche Nebenpflicht bestehende Fürsorgepflicht gem. § 242 BGB und der ab dem 1.1.2003 auch im Arbeitsverhältnis geltende § 241 Abs. 2 BGB sind nicht verletzt. Der Arbeitgeber ist zwar aufgrund einer arbeitsvertraglicher Nebenpflicht, die auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers gilt, gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Deshalb darf er grds. keine falschen und unvollständigen Auskünfte erteilen. Er kann im Einzelfall zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat aber jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen.

In Bezug auf § 1a BetrAVG ergibt sich auch kein Kompetenz- oder Informationsgefälle, aus dem sich eine Hinweispflicht herleiten ließe, denn die Vorschrift ist jedermann zugänglich und insoweit ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Vom Arbeitnehmer ist deshalb zu erwarten, dass er sich die Kenntnis dieser Rechtsvorschrift selbst verschafft.


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