Aufklärungspflichten des Webdesigners bei Verwendung von Fotos
Autor: RA, FA IT-Recht, FA Urheber- und Medienrecht Dr. Christian Wolff, Brock Müller Ziegenbein, Kiel
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2016
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2016
Vereinbart ein Webdesigner bei Erstellung einer Homepage, dass im Honorar auch Nutzungsgebühren für von ihm gelieferte Fotos enthalten sind, so ist er gegenüber dem Auftraggeber für die Einholung aller erforderlichen Rechte verantwortlich und aufklärungspflichtig. Auch darüber hinaus trifft den Webdesigner eine Aufklärungspflicht hinsichtlich einer etwaigen Entgeltlichkeit verwendeter Fotos.
LG Bochum, Urt. v. 16.8.2016 - 9 S 17/16 (rkr.)
UrhG §§ 13, 19a, 97
Pflichtverletzung: Nach dem Vertrag über die Erstellung der Homepage treffe den Webdesigner die Pflicht, nur urheberrechtlich unbedenkliches Fotomaterial einzusetzen. Er habe im Zweifel zu prüfen, ob in seinem Fundus vorhandene Fotos lizenzrechtlich für den angestrebten Zweck nutzbar seien. Im Sinne einer Nebenpflicht habe der Webdesigner sogar grundlegend darauf hinzuweisen, ob von ihm verwendete Fotos nur gegen gesondertes Entgelt genutzt werden dürften. Er habe den Auftraggeber ggf. über das Bestehen fremder Urheberrechte zu belehren.
Schadenersatzanspruch: Die Lizenzbedingungen der Fotoplattform führten bei unterlassener Urhebernennung nicht zum vollständigen Entfallen der Nutzungsbefugnis. Daher stehe dem Fotografen nur wegen unterlassener Namensnennung ein Schadenersatzanspruch gegen den Websitebetreiber zu, nicht aber wegen der geltend gemachten Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung. Hierfür seien nicht mehr als 100 € angemessen. Auf die (höherpreisigen) Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) sei insoweit schon deshalb nicht abzustellen, weil das Anbieten des Fotos auf der Fotoplattform darauf hinweise, dass der Fotograf nicht in der Lage sei, das Bild zu MFM-Konditionen lizenzieren zu lassen.
LG Bochum, Urt. v. 16.8.2016 - 9 S 17/16 (rkr.)
UrhG §§ 13, 19a, 97
Das Problem
Ein Websitebetreiber beauftragt einen Webdesigner mit der Erstellung einer Homepage. Im Vertrag wird dabei ausdrücklich auch die „Nutzungsgebühr der gelieferten Fotoabbildungen” einbezogen. Der Webdesigner bindet Fotos aus einer Online-Fotoplattform ohne Urheberbenennung auf der Website ein, obwohl die Namensnennung nach dem für die Fotos geltenden Lizenzmodell vorgeschrieben ist. Daraufhin wird der Auftraggeber wegen Urheberrechtsverletzung vom Fotografen in Anspruch genommen.Die Entscheidung des Gerichts
Der Auftraggeber habe einen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegenüber dem Webdesigner.Pflichtverletzung: Nach dem Vertrag über die Erstellung der Homepage treffe den Webdesigner die Pflicht, nur urheberrechtlich unbedenkliches Fotomaterial einzusetzen. Er habe im Zweifel zu prüfen, ob in seinem Fundus vorhandene Fotos lizenzrechtlich für den angestrebten Zweck nutzbar seien. Im Sinne einer Nebenpflicht habe der Webdesigner sogar grundlegend darauf hinzuweisen, ob von ihm verwendete Fotos nur gegen gesondertes Entgelt genutzt werden dürften. Er habe den Auftraggeber ggf. über das Bestehen fremder Urheberrechte zu belehren.
Schadenersatzanspruch: Die Lizenzbedingungen der Fotoplattform führten bei unterlassener Urhebernennung nicht zum vollständigen Entfallen der Nutzungsbefugnis. Daher stehe dem Fotografen nur wegen unterlassener Namensnennung ein Schadenersatzanspruch gegen den Websitebetreiber zu, nicht aber wegen der geltend gemachten Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung. Hierfür seien nicht mehr als 100 € angemessen. Auf die (höherpreisigen) Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) sei insoweit schon deshalb nicht abzustellen, weil das Anbieten des Fotos auf der Fotoplattform darauf hinweise, dass der Fotograf nicht in der Lage sei, das Bild zu MFM-Konditionen lizenzieren zu lassen.