Auktionsabbruch wegen Diebstahls

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Kaldenbach & Taeter, Brühl
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2011
Der Verlust des Verkaufsgegenstands berechtigt zum Auktionsabbruch bei eBay.

BGH, Urt. v. 8.6.2011 - VIII ZR 305/10

Vorinstanz: LG Fulda, Urt. v. 12.11.2010 - 1 S 82/10
Vorinstanz: AG Bad Hersfeld, Urt. v. 26.4.2010 - 10 C 162/10

BGB §§ 157, 275 Abs. 1, Abs. 3, 280, 283

Das Problem:

Der Verkäufer einer gebrauchten Digitalkamera beendete eine siebentägige eBay-Auktion nach einem Tag, weil die Kamera zwischenzeitlich gestohlen wurde. § 10 Abs. 1 Satz 5 der eBay-AGB sieht vor: „Bei [...] vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen [...]”. In den erläuternden Hinweisen wird als Grund für einen Auktionsabbruch u.a. genannt, „dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar” ist.

Die Entscheidung des Gerichts:

Dem Höchstbietenden stehe der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. rd. 2.200 € wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht zu, da kein Kaufvertrag zustande gekommen sei.

Auslegung des Verkaufsangebots: Bei Auktionsbeginn werde ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, das sich an den richte, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2004 – VIII ZR 375/03, CR 2005, 53 = ITRB 2005, 26, unter II.2.a.aa). Der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen richte sich auch nach den Bestimmungen der eBay-AGB, denen die Parteien zuvor zugestimmt hätten (BGH, Urt. v. 7.11.2001 – VIII ZR 13/01, CR 2002, 213 = ITRB 2002, 53 II.3.b.cc).

Vorbehalt der Angebotsrücknahme: § 10 Abs. 1 Satz 5 der eBay-AGB räume dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht zum Auktionsabbruch ein, ohne dass es zum Vertragsschluss komme. So stehe das Verkaufsangebot nach seinem objektiven Erklärungswert unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme. Ein solcher Vorbehalt verstoße nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots, zumal diese grundsätzlich gem. § 145 BGB ausgeschlossen werden könne.

Berechtigung zum Auktionsabbruch: Die Auslegung der AGB unterliege gem. § 545 Abs. 1 ZPO n.F. der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BT-Drucks. 16/9733, 302; BGH, Urt. v. 9.6.2010 – VIII ZR 294/09 – Rz. 11, NJW 2010, 2877). Das Berufungsgericht habe bei der Auslegung zutreffend die Erläuterungen über die „Spielregeln” der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich seien, herangezogen, da sie das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen beeinflussten. Die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB auf eine „gesetzliche” Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei nicht i.e.S. einer Verweisung nur auf §§ 119 ff. BGB zu verstehen, sondern umfasse als unscharfe Formulierung in Zusammenschau mit den Erläuterungen von eBay auch den Verlust des Verkaufsgegenstands einschließlich des Diebstahls. Die Auslegung verstoße nicht gegen die Regeln des Leistungsstörungsrechts (§§ 275 ff. BGB), da ein Vertragsschluss nicht zustande gekommen sei.


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