Ausbaurecht: Voraussetzung der Umsetzung
Autor: VRiLG Dr. Johannes Hogenschurz, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 01/2014
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 01/2014
Auch wenn die Teilungserklärung einem Wohnungseigentümer eine Umbaumaßnahme (hier: Errichtung des Balkons für die Dachgeschosswohnung) dem Grunde nach gestattet, bedarf die Umsetzung der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer.
LG Berlin, Urt. v. 16.7.2013 - 55 S 171/12 WEG
Vorinstanz: AG Wedding - 15a C 62/12
WEG § 22 Abs. 1
Es geht nicht um die ordnungsgemäße Erstherstellung der Wohnanlage, über die mit Mehrheit entschieden werden könnte. Denn die in der Teilungserklärung vorgesehene Duldungsverpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer für den Fall eines Balkonausbaus begründet keine Verpflichtung eines jeden Eigentümers, den Balkon errichten zu müssen, und enthält nicht einmal einen konkreten Plan mit dem Inhalt, dass die Anlage ohne Balkon unfertig wäre.
Die Ablehnung des Antrags ist auch nicht treuwidrig. Denn die übrigen Wohnungseigentümer waren nicht verpflichtet, ihre Zustimmung zu dem Beschlussantrag des Klägers zu erklären. Der Beschlussantrag ist zwar bereits sehr detailreich und klärt viele Fragen abschließend und zutreffend, die durch einen derartigen Ausbau entstehen. In beiden zur Abstimmung gestellten Entwürfen sind aber nur grobe Einzelheiten zu erkennen, insbesondere fehlen Angaben zu den Farben und den Materialien. Ein Beschlussantrag, der zustimmungsfähig sein soll, wird Architektenzeichnungen oder vergleichbare Darstellungen mit Einzelheiten zu Material, Optik und Technik beinhalten müssen.
LG Berlin, Urt. v. 16.7.2013 - 55 S 171/12 WEG
Vorinstanz: AG Wedding - 15a C 62/12
WEG § 22 Abs. 1
Das Problem:
Die Teilungserklärung berechtigt den Eigentümer einer Dachgeschosswohnung zur Errichtung eines Balkons; diese Anlage soll sich in den bisherigen Bau einfügen. Der Wohnungseigentümer lässt zwei Ausführungsvarianten planen. Weil in der Wohnungseigentümerversammlung keinem der beiden zur Abstimmung gestellten Entwürfe alle Wohnungseigentümer zustimmen, stellt der Versammlungsleiter die Ablehnung des Antrags des Klägers fest. Dagegen wendet sich der Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage.Die Entscheidung des Gerichts:
Ohne Erfolg! Denn es fehlt an der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer, die nach Auffassung des LG Berlin gem. § 22 Abs. 1 WEG wegen des Eingriffs in die Bausubstanz und das äußere Erscheinungsbild grundsätzlich erforderlich ist.Es geht nicht um die ordnungsgemäße Erstherstellung der Wohnanlage, über die mit Mehrheit entschieden werden könnte. Denn die in der Teilungserklärung vorgesehene Duldungsverpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer für den Fall eines Balkonausbaus begründet keine Verpflichtung eines jeden Eigentümers, den Balkon errichten zu müssen, und enthält nicht einmal einen konkreten Plan mit dem Inhalt, dass die Anlage ohne Balkon unfertig wäre.
Die Ablehnung des Antrags ist auch nicht treuwidrig. Denn die übrigen Wohnungseigentümer waren nicht verpflichtet, ihre Zustimmung zu dem Beschlussantrag des Klägers zu erklären. Der Beschlussantrag ist zwar bereits sehr detailreich und klärt viele Fragen abschließend und zutreffend, die durch einen derartigen Ausbau entstehen. In beiden zur Abstimmung gestellten Entwürfen sind aber nur grobe Einzelheiten zu erkennen, insbesondere fehlen Angaben zu den Farben und den Materialien. Ein Beschlussantrag, der zustimmungsfähig sein soll, wird Architektenzeichnungen oder vergleichbare Darstellungen mit Einzelheiten zu Material, Optik und Technik beinhalten müssen.