Ausbildungsobliegenheit des volljährigen Schülers
Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2014
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2014
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt voraus, dass die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt. Dies wird angenommen, sobald die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Eine daneben ausgeübte umfangreiche Erwerbstätigkeit des Schülers wird in aller Regel nicht in Betracht kommen, weil dann nicht gewährleistet ist, dass dem Schüler die für Fahrtzeiten, aber auch für die nötigen Vor- und Nacharbeiten und das Selbststudium – insbesondere bei der Vorbereitung auf die Abiturprüfung – erforderliche Zeit verbleibt und er daneben ausreichend Zeit für Erholung und Freizeit hat.
KG, Beschl. v. 27.1.2014 - 17 WF 12/14
Vorinstanz: AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 2.12.2013 - 131 F 18223/13
BGB §§ 1577 Abs. 2, 1603 Abs. 2 S. 2, 1610 Abs. 2; FamFG § 232
KG, Beschl. v. 27.1.2014 - 17 WF 12/14
Vorinstanz: AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 2.12.2013 - 131 F 18223/13
BGB §§ 1577 Abs. 2, 1603 Abs. 2 S. 2, 1610 Abs. 2; FamFG § 232