Ausbildungsunterhalt auch nach dreijähriger Verzögerung infolge Praktika und Aushilfstätigkeiten
Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2013
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2013
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt nicht schon aufgrund einer dreijährigen Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung durch Berufsorientierungspraktika und ungelernte Ausbildungstätigkeiten, wenn die Praktika nach einem notenschwachen Schulabschluss mit dem Ziel absolviert wurden, anschließend einen Ausbildungsplatz bei dem jeweiligen Unternehmen zu erlangen.
BGH, Beschl. v. 3.7.2013 - XII ZB 220/12
Vorinstanz: OLG Koblenz, Beschl. v. 28.3.2012 - 13 UF 1081/11
BGB §§ 1601, 1610 Abs. 2
BGH, Beschl. v. 3.7.2013 - XII ZB 220/12
Vorinstanz: OLG Koblenz, Beschl. v. 28.3.2012 - 13 UF 1081/11
BGB §§ 1601, 1610 Abs. 2