Ausgangskontrolle bei Telefaxversendung fristgebundener Schriftsätze
Autor: VorsRiOLG a.D. Dr. Wera Ahn-Roth, Bonn
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2015
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2015
1. Zum Ausschluss anwaltlichen Verschuldens an einer Fristsäumnis erfordert die Ausgangskontrolle der Faxübersendung, dass der Sendebericht auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes sowie auf die richtige Telefaxnummer kontrolliert wird. Die Überprüfung der Faxnummer verlangt den Abgleich anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses.2. Ein Sendeprotokoll, das als Empfangsnummer lediglich eine geräteintern verwendete Kurzwahl erkennen lässt, eignet sich nicht für eine wirksame Ausgangskontrolle des versendeten Schriftsatzes. Vielmehr muss aus dem Sendeprotokoll die tatsächlich angewählte Faxnummer ersichtlich sein.
BGH, Beschl. v. 27.8.2014 - XII ZB 255/14
Vorinstanz: OLG Hamburg, Entsch. v. 25.3.2014 - 12 UF 233/13
ZPO § 233
BGH, Beschl. v. 11.12.2013 - XII ZB 229/13
Vorinstanz: OLG Rostock, Beschl. v. 25.3.2013 - 10 UF 2/13
FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233
In der Familienstreitsache XII ZB 255/14 wurde die an das OLG adressierte Rechtsmittelbegründung am letzten Tag der Begründungsfrist durch ein Versehen einer langjährig beschäftigten und zuverlässigen Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers an das AG als Ausgangsgericht statt an das zuständige OLG gesandt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs erklärte die Verfahrensbevollmächtigte, die Angestellte habe versehentlich die Telefaxnummer des AG „aus dem PC gezogen” und anschließend den Sendebericht auf Vollständigkeit überprüft.
Der Entscheidung XII ZB 229/13 lag ein Wiedereinsetzungsantrag zugrunde, in dem der Rechtsmittelführer sich darauf berief, sein Verfahrensbevollmächtigter habe die Beschwerdebegründung rechtzeitig am letzten Tag an das OLG per Telefax gesendet. Hierbei habe er sich einer in dem Faxgerät eingespeicherten Kurzwahl des Beschwerdegerichts („OLG HRO”) bedient, welche geräteintern mit der Faxnummer des angerufenen Gerichts verknüpft sei. In dem Sendebericht sei die Übermittlung an den Empfänger „OLG HRO” bestätigt worden.
Die angerufenen OLG haben in beiden Fällen die Rechtsmittel verworfen und Wiedereinsetzung versagt.
In der Entscheidung XII 255/14 stellt der Senat darauf ab, dass das Versäumnis auf einem Organisationsverschulden der Verfahrensbevollmächtigten beruhe. Der Rechtsanwalt habe die Ausgangskontrolle für mittels Telefax gesendete fristwahrende Schriftsätze so zu regeln, dass die Mitarbeiter durch eine generelle Anweisung verpflichtet werden, nach der Faxsendung anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übersendung vollständig erfolgt und an das richtige Gericht gerichtet worden sei. Die Kontrolle der richtigen Adressierung muss in der Weise erfolgen, dass die eingefügte Faxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle, aus der die aktuelle Faxnummer des Gerichts hervorgeht, abgeglichen wird, um auch Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufzudecken. Hierzu nimmt der Senat Bezug auf die ständige Rechtsprechung des BGH (zuletzt vgl. BGH v. 24.10.2013 – V ZB 154/12, FamRZ 2014, 383 = NJW 2014, 1390; v. 12.9.2013 – III ZB 7/13, FamRZ 2013, 1970 = MDR 2013, 1302; v. 7.11.2012 – IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305; v. 27.3.2012 – VI ZB 49/11, FamRZ 2012, 1052 = NJW-RR 2012, 744). Nicht ausreichend ist ein Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Faxnummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten Nummer. Denn dieser Abgleich kann nicht sicherstellen, dass nicht eine im Schriftsatz fehlerhaft eingefügte Faxnummer weiter für die Faxsendung übernommen wird. In dem zu entscheidenden Fall war dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass eine entsprechende organisatorische Anweisung in der Kanzlei bestand. Vielmehr hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, die Mitarbeiter der Kanzlei seien gehalten gewesen, anhand des Sendeberichts die Vollständigkeit zu überprüfen. Aus Sicht des BGH fehlte es an einer Anordnung zur Prüfung der Faxnummer im Sendebericht. Ob eine „aus dem PC gezogene” Telefaxnummer als aus einer geeigneten Ausgangsquelle stammende Nummer angesehen werden kann, ließ der Senat offen.
In dem Fall der Entscheidung XII ZB 229/13 ließ das Sendeprotokoll nur die vom Verfahrensbevollmächtigten verwendete Kurznummer erkennen. Als Ausgangskontrolle reichte das dem Senat nicht. Vielmehr verlangt er, dass das Sendeprotokoll die tatsächlich angewählte Empfängernummer ausweist. Eine verwendete Kurzwahl ermöglicht nämlich nach Ansicht des Senats keine verlässliche Überprüfung, ob die angewählte Nummer die zutreffende Faxnummer des Gerichts ist. Die Verwendung von Kurzwahlnummern birgt vielmehr Risiken durch technische Fehler, aber auch durch Bedienungsfehler oder bei Nutzung durch nicht mit dem Gerät vertraute Personen. Der Ausschluss von Fehlern kann deshalb mit hinreichender Sicherheit nur durch die Angabe der tatsächlich gewählten Telefaxnummer überprüft werden.
BGH, Beschl. v. 27.8.2014 - XII ZB 255/14
Vorinstanz: OLG Hamburg, Entsch. v. 25.3.2014 - 12 UF 233/13
ZPO § 233
BGH, Beschl. v. 11.12.2013 - XII ZB 229/13
Vorinstanz: OLG Rostock, Beschl. v. 25.3.2013 - 10 UF 2/13
FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233
Das Problem
In zwei Familienstreitsachen, in denen jeweils die per Fax gesendeten Beschwerdebegründungen wegen unrichtiger Empfängernummern verspätet beim Beschwerdegericht eingegangen waren, hat sich der XII. Senat erneut mit den Anforderungen anlässlich der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax befasst.In der Familienstreitsache XII ZB 255/14 wurde die an das OLG adressierte Rechtsmittelbegründung am letzten Tag der Begründungsfrist durch ein Versehen einer langjährig beschäftigten und zuverlässigen Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers an das AG als Ausgangsgericht statt an das zuständige OLG gesandt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs erklärte die Verfahrensbevollmächtigte, die Angestellte habe versehentlich die Telefaxnummer des AG „aus dem PC gezogen” und anschließend den Sendebericht auf Vollständigkeit überprüft.
Der Entscheidung XII ZB 229/13 lag ein Wiedereinsetzungsantrag zugrunde, in dem der Rechtsmittelführer sich darauf berief, sein Verfahrensbevollmächtigter habe die Beschwerdebegründung rechtzeitig am letzten Tag an das OLG per Telefax gesendet. Hierbei habe er sich einer in dem Faxgerät eingespeicherten Kurzwahl des Beschwerdegerichts („OLG HRO”) bedient, welche geräteintern mit der Faxnummer des angerufenen Gerichts verknüpft sei. In dem Sendebericht sei die Übermittlung an den Empfänger „OLG HRO” bestätigt worden.
Die angerufenen OLG haben in beiden Fällen die Rechtsmittel verworfen und Wiedereinsetzung versagt.
Die Entscheidungen des Gerichts
Beide Rechtsbeschwerden blieben ohne Erfolg. Der BGH bestätigt die jeweiligen Entscheidungen der Obergerichte, weil diese zu Recht ein Anwaltsverschulden bejaht haben.In der Entscheidung XII 255/14 stellt der Senat darauf ab, dass das Versäumnis auf einem Organisationsverschulden der Verfahrensbevollmächtigten beruhe. Der Rechtsanwalt habe die Ausgangskontrolle für mittels Telefax gesendete fristwahrende Schriftsätze so zu regeln, dass die Mitarbeiter durch eine generelle Anweisung verpflichtet werden, nach der Faxsendung anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übersendung vollständig erfolgt und an das richtige Gericht gerichtet worden sei. Die Kontrolle der richtigen Adressierung muss in der Weise erfolgen, dass die eingefügte Faxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle, aus der die aktuelle Faxnummer des Gerichts hervorgeht, abgeglichen wird, um auch Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufzudecken. Hierzu nimmt der Senat Bezug auf die ständige Rechtsprechung des BGH (zuletzt vgl. BGH v. 24.10.2013 – V ZB 154/12, FamRZ 2014, 383 = NJW 2014, 1390; v. 12.9.2013 – III ZB 7/13, FamRZ 2013, 1970 = MDR 2013, 1302; v. 7.11.2012 – IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305; v. 27.3.2012 – VI ZB 49/11, FamRZ 2012, 1052 = NJW-RR 2012, 744). Nicht ausreichend ist ein Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Faxnummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten Nummer. Denn dieser Abgleich kann nicht sicherstellen, dass nicht eine im Schriftsatz fehlerhaft eingefügte Faxnummer weiter für die Faxsendung übernommen wird. In dem zu entscheidenden Fall war dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass eine entsprechende organisatorische Anweisung in der Kanzlei bestand. Vielmehr hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, die Mitarbeiter der Kanzlei seien gehalten gewesen, anhand des Sendeberichts die Vollständigkeit zu überprüfen. Aus Sicht des BGH fehlte es an einer Anordnung zur Prüfung der Faxnummer im Sendebericht. Ob eine „aus dem PC gezogene” Telefaxnummer als aus einer geeigneten Ausgangsquelle stammende Nummer angesehen werden kann, ließ der Senat offen.
In dem Fall der Entscheidung XII ZB 229/13 ließ das Sendeprotokoll nur die vom Verfahrensbevollmächtigten verwendete Kurznummer erkennen. Als Ausgangskontrolle reichte das dem Senat nicht. Vielmehr verlangt er, dass das Sendeprotokoll die tatsächlich angewählte Empfängernummer ausweist. Eine verwendete Kurzwahl ermöglicht nämlich nach Ansicht des Senats keine verlässliche Überprüfung, ob die angewählte Nummer die zutreffende Faxnummer des Gerichts ist. Die Verwendung von Kurzwahlnummern birgt vielmehr Risiken durch technische Fehler, aber auch durch Bedienungsfehler oder bei Nutzung durch nicht mit dem Gerät vertraute Personen. Der Ausschluss von Fehlern kann deshalb mit hinreichender Sicherheit nur durch die Angabe der tatsächlich gewählten Telefaxnummer überprüft werden.