Ausgleich für ehebezogene Zuwendungen vor und während der Ehe
Autor: VPräsOLG Reinhardt Wever, Bremen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2012
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2012
Hat ein Partner vor und während der Ehe durch Tilgungsleistungen auf ein gemeinsames Darlehen für das im Alleineigentum des anderen Partners stehende Grundstück dessen Vermögen gemehrt, kommt ein Ausgleich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ehebezogener Zuwendungen in Betracht.
BGH, Urt. v. 19.9.2012 - XII ZR 136/10
Vorinstanz: OLG Hamm, Entsch. v. 12.10.2010 - 25 U 58/08
BGB §§ 313 Abs. 1, 705
Das OLG hatte Gesamtaufwendungen des Mannes für den Vermögenszuwachs der Frau bis zum für maßgeblich erachteten Trennungszeitpunkt i.H.v. maximal ca. 76.000 € festgestellt, und zwar nach Abzug eines dem Mann zugerechneten Wohnvorteils. Diese Leistungen hatte es als ehebezogene Zuwendungen eingestuft, deren Geschäftsgrundlage mit dem Scheitern der – in Gütertrennung geführten – Ehe entfallen sei. Die Beibehaltung der bestehenden Vermögenslage hatte es aber als dem Mann nicht unzumutbar angesehen und die Klage deshalb abgewiesen. Dabei hatte das OLG u.a. auf vorhandenes eigenes Vermögen des Mannes i.H.v. mindestens 140.000 € und darauf abgestellt, dass auch die Frau dem Mann 25.000 € zugewendet habe. Eine Ehegatteninnengesellschaft habe nicht vorgelegen, weil das Zusammenwirken der Eheleute nicht über die Errichtung eines Familienheims zum Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft und ggf. der Alterssicherung hinausgegangen sei.
Der BGH wiederholt einen Hinweis, den er schon in einer früheren Entscheidung betreffend gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegeben hatte (BGH v. 6.7.2011 – XII ZR 190/08, FamRZ 2011, 1563 [1565] = FamRB 2011, 313): Wenn der Partner mit dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beigetragen und damit einen Vermögenszuwachs des anderen bewirkt habe, geböten es Treu und Glauben nach Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung komme vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden sei.
BGH, Urt. v. 19.9.2012 - XII ZR 136/10
Vorinstanz: OLG Hamm, Entsch. v. 12.10.2010 - 25 U 58/08
BGB §§ 313 Abs. 1, 705
Das Problem:
Der Ehemann verlangt die Rückgewähr finanzieller Leistungen, die er für eine im Alleineigentum der Ehefrau stehende Immobilie erbracht hat. Das Grundstück, das die Frau vor der Heirat erworben hatte, war zum Teil mittels eines – ebenfalls vor der Heirat aufgenommenen – gemeinsamen Darlehens finanziert worden. Später, kurz vor der Eheschließung, kam ein weiteres gemeinsames Darlehen hinzu, mit dem das auf dem Grundstück errichtete Familienheim finanziert wurde. Auf beide Darlehen hat der Kläger vor und nach der Heirat, aber auch über die Trennung hinaus Zins- und Tilgungsleistungen erbracht, deren Rückgewähr er ebenso verlangt wie die weiterer behaupteter Aufwendungen für die Errichtung des Familienheims.Das OLG hatte Gesamtaufwendungen des Mannes für den Vermögenszuwachs der Frau bis zum für maßgeblich erachteten Trennungszeitpunkt i.H.v. maximal ca. 76.000 € festgestellt, und zwar nach Abzug eines dem Mann zugerechneten Wohnvorteils. Diese Leistungen hatte es als ehebezogene Zuwendungen eingestuft, deren Geschäftsgrundlage mit dem Scheitern der – in Gütertrennung geführten – Ehe entfallen sei. Die Beibehaltung der bestehenden Vermögenslage hatte es aber als dem Mann nicht unzumutbar angesehen und die Klage deshalb abgewiesen. Dabei hatte das OLG u.a. auf vorhandenes eigenes Vermögen des Mannes i.H.v. mindestens 140.000 € und darauf abgestellt, dass auch die Frau dem Mann 25.000 € zugewendet habe. Eine Ehegatteninnengesellschaft habe nicht vorgelegen, weil das Zusammenwirken der Eheleute nicht über die Errichtung eines Familienheims zum Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft und ggf. der Alterssicherung hinausgegangen sei.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BGH hebt die Entscheidung auf und verweist die Sache ans OLG zurück. Zwar habe dieses zu Recht das Zustandekommen einer BGB-Gesellschaft verneint. Auch die Annahme ehebezogener Zuwendungen, deren Geschäftsgrundlage entfallen sei, sei nicht zu beanstanden. Dem stehe nicht entgegen, dass die maßgeblichen Vereinbarungen nicht während bestehender Ehe, sondern zuvor getroffen worden seien. Auch Nichtverheiratete könnten in Erwartung der bevorstehenden Eheschließung besondere Vermögensdispositionen treffen, als deren Geschäftsgrundlage sowohl die Gründung als auch der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen werden könne. Das OLG habe jedoch keine hinreichenden Feststellungen zu den Kriterien getroffen, nach denen sich richte, ob und ggf. in welchem Umfang eine Zuwendung zurückerstattet werden müsse, und zu denen insbesondere gehöre: die Dauer der Lebensgemeinschaft, das Alter der Ehegatten, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Soweit der Mann Zahlungen auf Darlehenszinsen oder Finanzierungsaufwand geleistet habe, fehle es allerdings an einer Vermögensmehrung der Frau. Denn der Zinsanteil spiegele die laufenden Wohnkosten wider und scheide vom Ausgleich aus, soweit er nicht mit einem Wertzuwachs der Immobilie einhergehe. Auszugleichen sein könnten aber die Tilgungsanteile, um die das Vermögen der Frau über den Trennungszeitpunkt hinaus vermehrt sein könnte, sowie die sonstigen werterhöhenden Aufwendungen. Eine Vermögensmehrung könne insoweit aber nur angenommen werden, soweit der bei der Frau verbliebene Gebäudewert die ebenfalls bei ihr verbleibende Restvaluta aus dem dafür aufgenommenen Darlehen übersteige. Hierzu fehle es ebenso an Feststellungen wie zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien. Das OLG habe nur die Einkünfte des Mannes von 9.000 € und seine Bankeinlagen von 140.000 € angeführt, dagegen keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Frau getroffen.Der BGH wiederholt einen Hinweis, den er schon in einer früheren Entscheidung betreffend gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegeben hatte (BGH v. 6.7.2011 – XII ZR 190/08, FamRZ 2011, 1563 [1565] = FamRB 2011, 313): Wenn der Partner mit dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beigetragen und damit einen Vermögenszuwachs des anderen bewirkt habe, geböten es Treu und Glauben nach Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung komme vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden sei.