Auskunftsanspruch gegenüber Blogbetreiber
Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Zürich
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2012
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2012
Ein Auskunftsanspruch auf Benennung des Urhebers einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung kann aus § 242 BGB auch gegen einen Blogbetreiber gerichtet werden.
OLG Dresden, Beschl. v. 8.2.2012 - 4 U 1850/11
Vorinstanz: LG Leipzig, Urt. v. 28.10.2011 - 8 O 1142
BGB § 242; TMG § 13 Abs. 6
Kein Unterlassungsanspruch: Es sei kein Anspruch auf Unterlassung aus § 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog) BGB gegeben. Die Vermittlung sei ihrer Beweispflicht dahingehend, dass es sich bei der beklagten Person um den Urheber des streitigen Blogeintrags handle, nicht nachgekommen. Aber selbst wenn dieser Nachweis gelungen wäre, fehle es an einer Anspruchsgrundlage, da es sich bei dem Blogeintrag weitestgehend um ein zulässiges Werturteil handle, das hinzunehmen sei.
Anspruch auf Auskunft: Es bestehe kein Auskunftsanspruch gegen den Blogbetreiber auf Herausgabe der Nutzerdaten. Spezialgesetzliche Ansprüche (wie bspw. § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG) kämen nicht zu Anwendung. Ein Auskunftsanspruch könne sich indes aus § 242, 259, 260 BGB ergeben. Dieser Auskunftsanspruch gegen den Blogbetreiber ergebe sich als Minus zu den möglicherweise bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge. Dem stehe auch nicht § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegen (a.A. OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.2011 – I-3 U 196/10, CR 2012, 128 = ITRB 2011, 253). Bei dem Blogeintrag handle es sich aber nicht um eine rechtswidrige anonyme Äußerung, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des genannten Auskunftsanspruchs nicht gegeben seien.
OLG Dresden, Beschl. v. 8.2.2012 - 4 U 1850/11
Vorinstanz: LG Leipzig, Urt. v. 28.10.2011 - 8 O 1142
BGB § 242; TMG § 13 Abs. 6
Das Problem:
Eine Versicherungsvermittlung wandte sich gegen eine von einem anonymen Blogger auf einer Blogplattform getätigte Aussage, durch die sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Sie verklagte einerseits eine Person, die sie für den Urheber des anonymen Eintrags hielt, und andererseits den Blogbetreiber auf Unterlassung und verlangte zudem vom Blogbetreiber Auskunft über den Urheber der anonymen Äußerung.Die Entscheidung:
Das OLG Dresden hat im Weg eines Hinweisbeschlusses die Parteien darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung gegen die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz zurückzuweisen. Sie sei offensichtlich erfolglos.Kein Unterlassungsanspruch: Es sei kein Anspruch auf Unterlassung aus § 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog) BGB gegeben. Die Vermittlung sei ihrer Beweispflicht dahingehend, dass es sich bei der beklagten Person um den Urheber des streitigen Blogeintrags handle, nicht nachgekommen. Aber selbst wenn dieser Nachweis gelungen wäre, fehle es an einer Anspruchsgrundlage, da es sich bei dem Blogeintrag weitestgehend um ein zulässiges Werturteil handle, das hinzunehmen sei.
Anspruch auf Auskunft: Es bestehe kein Auskunftsanspruch gegen den Blogbetreiber auf Herausgabe der Nutzerdaten. Spezialgesetzliche Ansprüche (wie bspw. § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG) kämen nicht zu Anwendung. Ein Auskunftsanspruch könne sich indes aus § 242, 259, 260 BGB ergeben. Dieser Auskunftsanspruch gegen den Blogbetreiber ergebe sich als Minus zu den möglicherweise bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge. Dem stehe auch nicht § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegen (a.A. OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.2011 – I-3 U 196/10, CR 2012, 128 = ITRB 2011, 253). Bei dem Blogeintrag handle es sich aber nicht um eine rechtswidrige anonyme Äußerung, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des genannten Auskunftsanspruchs nicht gegeben seien.