Auskunftspflicht eines freiwillig den vollen Ausbildungsunterhalt leistenden Elternteils
Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2013
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2013
Eine aus § 242 BGB abgeleitete direkte Verpflichtung zur Auskunft zwischen geschiedenen Eltern ist nur gegeben, wenn sie zur Feststellung von Unklarheiten über eine bestehende Unterhaltspflicht erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein Elternteil freiwillig den vollen Ausbildungsunterhalt für das gemeinsame volljährige Kind leistet und gegen den anderen Elternteil weder Unterhalt durch das Kind noch ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch durch den zahlenden Elternteil geltend gemacht wird.
BGH, Beschl. v. 17.4.2013 - XII ZB 329/12
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.5.2012 - 20 UF 215/11
BGB §§ 242, 1605, 1606 Abs. 3
BGH, Beschl. v. 17.4.2013 - XII ZB 329/12
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.5.2012 - 20 UF 215/11
BGB §§ 242, 1605, 1606 Abs. 3