Ausschluss der Abänderung des Versorgungsausgleichs ausschließlich zur Fehlerkorrektur der Ausgangsentscheidung

Autor: RiAG Walther Siede, zzt. BMJV, Berlin; der Text gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2015
Nur wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener Umstände der Ausgleichswert eines ausgeglichenen Anrechts rückwirkend so wesentlich geändert hat, dass die Durchführung des Abänderungsverfahrens zulässig ist, können in diesem Verfahren auch Fehler korrigiert werden, die dem Gericht bei der abzuändernden Entscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unterlaufen sind.

BGH, Beschl. v. 27.5.2015 - XII ZB 564/12

Vorinstanz: OLG Hamm, Beschl. v. 19.9.2012 - II-8 UF 283/11

FamFG § 225; VersAusglG § 5

Das Problem

Lange nach der Scheidung hatte der Ehemann an die gesetzliche Rentenversicherung freiwillige Beiträge geleistet, die dazu geführt haben, dass dem Ehemann durch die gesetzliche Rentenversicherung für die Ehezeit ungefähr 10 Entgeltpunkte zusätzlich gutgeschrieben wurden. Das Familiengericht änderte daraufhin auf Antrag der Ehefrau den Versorgungsausgleich ab, indem es zu Lasten des Ehemannes auch diesen Teil der Anwartschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausglich. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass diese Wertsteigerung zwar durch Beiträge für rentenrechtliche Zeiten in der Ehezeit, aber nicht durch Zahlung in der Ehezeit erworben worden war. Es hat damit gegen das im Versorgungsausgleich geltende „In-Prinzip” (im Unterschied zu dem für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden „Für-Prinzip”) verstoßen. Der Ehemann führt dies auf eine unrichtige Auskunft der Rentenversicherung zurück. Der Ehemann, der kein Rechtsmittel gegen diese fehlerhafte Entscheidung des Familiengerichts eingelegt hatte, beantragt nunmehr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, den Versorgungsausgleich dahin gehend abzuändern, dass nur die in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften ausgeglichen werden, im Ergebnis also ca. 5 Entgeltpunkte weniger.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH bestätigt die Entscheidung des OLG, das den Antrag als unzulässig abgewiesen hatte. Nur wenn sich der Ausgleichswert eines im Versorgungsausgleich ausgeglichenen Anrechts aufgrund nachträglich eingetretener Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend wesentlich geändert habe, könnten in dem Abänderungsverfahren auch Fehler, die dem Gericht bei der Ausgangsentscheidung in Bezug auf dieses Recht unterlaufen seien, korrigiert werden. Ein solcher Fall lag nicht vor, da der Ehemann lediglich eine Korrektur der von Anfang an fehlerhaften Abänderungsentscheidung des Familiengerichts erstrebt hatte.


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