BAG, Beschl. 19.12.2017 - 1 ABR 32/16

Kein Mitbestimmungsrecht bei elektronischem Abgleich von Arbeitnehmerdaten mit Namenslisten der Anti-Terror-VO

Autor: RA FAArbR Axel Braun, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2018
Gleicht der Arbeitgeber elektronisch die Namen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit den auf der Grundlage der Anti-Terror-Verordnung der EU aufgestellten Namenslisten ab, so besteht mangels Aussage des Ergebnisses über ein Verhalten des Arbeitnehmers mit Bezug zum Arbeitsverhältnis kein Mitbestimmungsrecht.

BAG, Beschl. v. 19.12.2017 - 1 ABR 32/16

Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt - 4 TaBV 29/13

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; VO (EG) Nr. 2580/2001; VO (EG) Nr. 881/2002

Das Problem

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Nutzung technischer Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Der Arbeitgeber glich im Wege elektronischer Datenverarbeitung Vor- und Nachnamen seiner Arbeitnehmer mit den Sanktionslisten aus den EU-Verordnungen (VO) (EG) Nr. 2580/2001 und VO (EG) Nr. 881/2002 ab. Den dort gelisteten Personen dürfen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Art. 2 Abs. 3 VO (EG) Nr. 881/2002 bzw. Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2580/2001). Ziel des Abgleichs war nach Angabe des Arbeitgebers, bei einer evt. festgestellten Übereinstimmung die Vergütungszahlung sofort einzustellen, um dem Bereitstellungsverbot nachzukommen.

Der Betriebsrat verlangt die Feststellung, dass ein Mitbestimmungsrecht besteht. Schon der Abgleich von Name und Vorname treffe eine Aussage über ein Verhalten eines Arbeitnehmers. Auch soweit ein Listeneintrag auf außerbetriebliches Verhalten zurückgehe, könne sich die Kenntnis dieses Umstands durch den Arbeitgeber nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken.

Die Entscheidung des Gerichts

Alle Instanzen weisen den Feststellungsantrag des Betriebsrats zurück, weil die Voraussetzungen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht vorliegen.

Der Senat führt dazu aus, dass das Mitbestimmungsrecht der Gefährdung des Persönlichkeitsrechts von Arbeitnehmern entgegenwirken solle, die sich aus dem Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen ergäben. Aufzeichnungen von Informationen über Arbeitnehmer bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung und der Durchführung des Arbeitsverhältnisses brächten die Gefahr mit sich, dass Arbeitnehmer zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht werden.

Der vorgenommene Datenausgleich sei aber nicht dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Die durch den Datenabgleich generierten Ergebnisse bildeten weder ein Verhalten eines konkreten Mitarbeiters noch dessen Leistung ab oder ließen auf solche schließen. Eine Aussage über tatsächliches betriebliches oder außerbetriebliches Verhalten, das einen Bezug zum Arbeitsverhältnis habe, lasse sich aus dem Screening nicht ableiten. Anderes folge auch nicht daraus, dass bei einer Übereinstimmung Gehaltszahlungen eingestellt würden.


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